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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A GmbH in L, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Jänner 1999, Jv 294 33/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 9. November 1998 erhob die Beschwerdeführerin beim Landesgericht Feldkirch Klage gegen insgesamt acht Personen und zwar gegen die Erst- bis Sechstbeklagten jeweils wegen S 2,000.000,-- sowie gegen die Siebt- und Achtbeklagten wegen S 2,000.000,-- zur ungeteilten Hand.
Auf Grund dieser Klage wurden die Pauschalgebühren unter Zugrundelegung eines Streitwertes von S 14,000.000,-- unter Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlages von 40 % berechnet.
In einem Rückzahlungsantrag wurde begehrt, nur hinsichtlich der siebt- und achtbeklagten Partei einen Streitgenossenzuschlag von 10 % anzuwenden, da das Klagebegehren nur insoweit auf S 2,000.000,-- zur ungeteilten Hand gelautet habe. Hinsichtlich der anderen (formalen) Streitgenossen sei ein eigener Klagsanspruch verfolgt worden, der gesondert zu bewerten sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Gerichtsgebühren werde nicht zwischen formeller und materieller Streitgenossenschaft unterschieden. Die Ansprüche seien zusammenzurechnen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde in ihrem Recht darauf, dass die Pauschalgebühr nicht zu hoch festgesetzt werde, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich nach § 19a GGG unter anderem dann, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden, in einem näher bestimmten Ausmaß (Streitgenossenzuschlag).
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich im Erkenntnis vom 7. Dezember 2000, Zl 2000/16/0364, mit eingehender Begründung dargelegt hat, ist diese Gesetzesbestimmung nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers so auszulegen, dass davon nicht nur materielle, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind. Der Gerichtshof hat sich dabei auch mit dem Vorwurf einer Ungleichbehandlung auseinandergesetzt und dabei auf den Umstand verwiesen, dass auch nach § 15 Abs 2 GGG betreffend die Zusammenrechnung der Ansprüche zwischen formeller und materieller Streitgenossenschaft nicht zu unterscheiden ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160076.X00Im RIS seit
24.10.2001