TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 2000/16/0775

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

B-VG Art144;
GebG 1957 §13 Abs3;
GebG 1957 §9 Abs1;
VerfGG 1953 §82 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0776

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in Wien VII, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Mai 2000, Zlen. 1) RV-852- 09/12/99, und 2) RV-847-09/12/99, je betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen die im Kopf dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde zunächst Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.

Mit Beschlüssen vom 26. September 2000, Zlen. B 1257/00-3 und B 1258/00-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof jeweils die Behandlung der Beschwerden ab.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, welchen Anträgen mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2000 stattgegeben wurde.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 12. Dezember 2000 aufgefordert, unter anderem die Gründe, auf die er sich bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide stützt, anzuführen.

In der daraufhin erfolgten Mängelbehebungseingabe macht der Beschwerdeführer in beiden Fällen nur geltend, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein.

Da eine Rechtsverletzung dieser Qualifikation nach der Ansicht des für die Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen in erster Linie zuständigen Verfassungsgerichtshofes nicht vorliegt und der Beschwerdeführer darüber hinaus eine einfachgesetzliche Rechtsverletzung nicht einmal behauptet, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit (siehe im Übrigen die hg. Judikatur zu § 9 Abs. 1 GebG sowie zu § 13 Abs. 3 leg. cit.; jeweils bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern Band I zweiter Teil Stempel- und Rechtsgebühren, Ergänzung O7Off zu § 9GebG bzw. Ergänzung L7L zu § 13 GebG).

Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt in Verbindung mit dem Verbesserungsschriftsatz ergab, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160775.X00

Im RIS seit

28.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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