Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Judith K*****, geboren am *****, über den Rekurs des Vaters Guntram K*****, vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1. März 2010, GZ 3 R 384/09g-U97, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Rekursverfahren über eine Unterhaltsfestsetzung bestellte das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht eine Sachverständige. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte es deren Gebühren und ordnete nach § 2 Abs 2 GEG an, dass der Vater zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren alleine verpflichtet sei.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen diesen Ausspruch richtet sich der Rekurs des Vaters, der absolut unzulässig ist.
Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten jedenfalls unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF bereits ausgesprochen, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten nach § 2 Abs 2 GEG gilt, und zwar unabhängig davon, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder funktionell als Erstgericht erkannt hat (RIS-Justiz RS0114330; 1 Ob 234/01w). Das neue AußStrG hat daran nichts geändert (vgl 4 Ob 89/09f mwN).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E94339European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00065.10F.0601.000Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.03.2012