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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §367 Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des FJ in W, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Februar 2000, Zl. UVS- 04/G/21/4471/1999/9, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft zu verantworten, dass in einem nach dem Standort umschriebenen gewerblichen Betriebsanlage eine (im Spruch wiedergegebene) Auflage eines Betriebsanlagenbescheides "insofern nicht eingehalten war, da die zweiflügelige Brandschutztüre vom Hausflur des Straßentraktes zum Lager (Lieferanteneingang) nicht der ÖNORM B 3850 entsprach, da der Selbstschließmechanismus fehlte und zudem durch ein Riegelschloss am Schließen gehindert war". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit "Auflage des Bescheides vom 18. September 1997, MBA 4/5 - Ba 8869/97 im Zusammenhang mit Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 (Ausgabe vom 01. März 1996)", begangen, weshalb über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: eine Woche, ein Tag, neun Stunden) verhängt wurde.
Unter anderem heißt es in der Begründung (hinsichtlich der durch die belangte Behörde gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid vorgenommenen Spruchänderung), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insoferne im Recht sei, als die zitierte Auflage nicht vorschreibe, dass ein Nachweis vorliegen müsse, die Türblätter entsprächen der ÖNORM B 3850. Außerdem sei der "Nachweis" ohne weitere Konkretisierung unter die ÖNORM B 3850 nicht subsumierbar. Die Tatanlastung sei daher diesbezüglich einzuschränken gewesen.
Zur Strafbemessung wurde - nach Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen - ausgeführt:
"Durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten soll, geschädigt.
Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber nicht mehr zugute. Zu Recht wertete die Behörde erster Instanz mehrere einschlägige Verwaltungsvormerkungen als erschwerend.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den jeweils bis zu S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz erweisen sich die verhängten Geldstrafen - auch unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen von vier gesetzlichen Sorgepflichten - als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind. Aus all diesen Gründen kam auch eine Herabsetzung der verhängten Strafe zu Punkt 2.) - trotz Modifizierung des Tatvorwurfes - nicht in Betracht."
Gegen diesen Bescheid - und zwar dem "Spruchpunkt II." (d.h. im oben dargestellten Umfang) - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, insoweit mit dem angefochtenen Teil dieses Bescheides über die Schuld des Beschwerdeführers abgesprochen wird, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0121, zugrunde lag. Da in diesem Erkenntnis die auch hier maßgebenden Fragen (hinsichtlich des Abspruches über die Schuld) geklärt wurden, genügt im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf dieses Erkenntnis.
Soweit der Beschwerdeführer aber den Ausspruch über die verhängte Strafe bekämpft, vermag er auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die belangte Behörde habe trotz des Umstandes, dass sie die Tatanlastung um einen weiteren erheblichen Teil eingeschränkt habe, dies bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe wäre jedoch eine derartige Einschränkung der Tatanlastung im Bereich der Strafzumessung jedenfalls zu berücksichtigen und somit die Strafe herabzusetzen gewesen.
Die belangte Behörde hat, wie oben wiedergegeben, dargelegt, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Strafe "zu Punkt 2.)" trotz Modifizierung des Tatvorwurfes nicht in Betracht gekommen sei. Dies begegnet auf dem Boden des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken. Es kann nämlich als durchaus zutreffend angesehen werden, dass die belangte Behörde von einem nicht unbedeutenden objektiven Unrechtsgehalt ausgegangen ist; resultiert doch aus der Nichtbefolgung der gegenständlichen Auflage eine Gefährdung der sich in der Betriebsanlage aufhaltenden Personen im Brandfalle. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig ist, insbesondere, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausgereicht hat, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffend hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0085).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan.
Wien, am 24. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040089.X00Im RIS seit
05.03.2001