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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerin erachtet sich im Hinblick auf die Erteilung eines befristeten Sichtvermerks als klaglos gestellt; kein Kostenzuspruch.Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. März 1997 wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG.
2. In der Folge erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz der Beschwerdeführerin einen Sichtvermerk, der bis 17. September 1999 gültig ist. Im Hinblick darauf vertrat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 18. März 1998 die Rechtsmeinung, daß Klaglosstellung eingetreten sei und begehrte den Ersatz der Prozeßkosten.
Das Verfahren war bei der nunmehr gegebenen Lage einzustellen.
Kosten waren nicht zuzusprechen, da §88 VerfGG für den Fall der Einstellung des Verfahrens einen Kostenersatz nur dann vorsieht, wenn der Beschwerdeführer von einer Partei klaglosgestellt wird oder wenn er die Beschwerde - ohne klaglosgestellt worden zu sein - vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht. Keines von beidem ist hier aber der Fall (vgl. z.B. VfSlg. 12254/1990; 12490/1990; VfGH 28.11.1997 B1054/97).
3. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B764.1997Dokumentnummer
JFT_10019391_97B00764_00