TE OGH 2010/6/2 8Nc21/10w

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Veröffentlicht am 02.06.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** H*****, vertreten durch Frimmel/Anetter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 4.696,20 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, an Stelle des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende Arbeitsrechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die im Sprengel des Landesgerichts Salzburg ansässige Klägerin begehrte von dem in Kärnten wohnhaften Beklagten mit ihrer beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage die Zahlung von 4.696,20 EUR sA aus dem Titel einer Überzahlung von Provisionen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 23. März 2010 erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, weil nach dem Parteienvorbringen eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliege.

Nach Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes der Klägerin beantragte der Beklagte die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht. Er habe die Absicht, die Vernehmung von sieben im Sprengel dieses Landesgerichts wohnhaften Zeugen zu beantragen, und zwar jeweils zum Beweis dafür, dass es sich bei dem gegenständlichen Vertragsverhältnis um ein Dienstverhältnis in weisungsgebundener Abhängigkeit gehandelt habe. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses sowie einer Erleichterung des Gerichtszugangs führen.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies darauf, dass der Beklagte bisher noch keine Zeugen namhaft gemacht, sondern dies lediglich angekündigt habe. Das im Delegierungsantrag genannte Beweisthema sei obsolet, weil die Klägerin bereits in ihrem vorbereitenden Schriftsatz außer Streit gestellt habe, dass der Beklagte arbeitnehmerähnlich beschäftigt gewesen sei. Die Rechtsfrage der Arbeitnehmerähnlichkeit von Vertriebspartnern der Klägerin sei vor dem Landesgericht Salzburg bereits wiederholt ausjudiziert worden, weshalb die neuerliche Vernehmung von Zeugen zum angebotenen Thema nicht nötig sei. Der einzige für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung vorgebrachte Grund falle damit weg.

Das Erstgericht verwies auf eine bereits gesicherte - auch höchstgerichtliche (9 ObA 91/08k) - Rechtsprechung zur Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den für sie tätigen Versicherungsvermittlern und sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua).

Davon ist hier - zumindest derzeit - nicht auszugehen.

Die bloße Absichtserklärung, die Vernehmung auswärtiger Zeugen beantragen zu wollen, kann die Zweckmäßigkeit einer Delegierung im Regelfall nicht begründen. Hinzu kommt, dass der Beklagte bisher nur eine angestrebte rechtliche Qualifikation, aber keine konkreten Tatsachen vorgebracht hat, deren Beweis er mit Hilfe der Zeugen führen möchte. Zwar ist im Verfahren über einen Delegierungsantrag die Relevanz von Beweisanträgen im Regelfall nicht abschließend zu beurteilen; hat aber - wie hier - der Delegierungswerber den von ihm ins Treffen geführten Beweisantrag noch gar nicht gestellt und ist er bislang jegliches Vorbringen schuldig geblieben, zum Beweis welcher konkreter Tatsachen er die angekündigten Beweisanträge stellen will, fehlt es für die beantragte Delegierung an einer tauglichen Grundlage.

Textnummer

E94184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080NC00021.10W.0602.000

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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