Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen mj L***** P***** und des am ***** geborenen mj F***** P*****, vertreten durch die Mutter P***** P***** und diese durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters Ing. A***** P*****, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. März 2010, GZ 23 R 14/10x-U33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs vom 7. Dezember 2009, GZ 3 P 14/08-U27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater für den Zeitraum 1. 9. bis 30. 9. 2008 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 900 EUR für L***** und von 700 EUR für F***** und ab 1. 10. 2008 bis auf weiteres zu einer Unterhaltsleistung von 900 EUR für L***** und von 800 EUR für F*****. Der Vater beantragte in seinem Rekurs, seine Unterhaltsverpflichtung dahingehend abzuändern, dass vom 1. 9. 2008 bis 28. 2. 2009 für L***** 48 EUR und für F***** 14 EUR monatlich festgesetzt werden und ab 1. 3. 2009 für L***** 306 EUR und für F***** 272 EUR.
Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluss des Erstgerichts vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den vom Vater gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.
Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbegehrens (RIS-Justiz RS0122735), wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist, eine Zusammenrechnung also nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0112656; RS0017257). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich neben der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (1 Ob 210/03v).
Angesichts des im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsbegehrens beträgt der Wert der Entscheidungsgegenstände des Rekursgerichts 21.384 EUR ([900-306] x 36) und 19.008 EUR ([800-272] x 36) und übersteigt somit jeweils nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG zu verstehen oder ob diesem unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.
Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.
Textnummer
E94237European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00097.10H.0608.000Im RIS seit
18.07.2010Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012