Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Lechner, Wirleitner, Oberlindober und Niedermayr, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei G*****GesellschaftmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras und Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 34.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. November 2009, GZ 2 R 84/09z-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Rekursgericht hat die bisherige Rechtsprechung zur lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Beteiligung an einem fremden Vertragsbruch richtig wiedergegeben. Danach verstieß das (bloße) Ausnutzen eines Vertragsbruchs gegen § 1 UWG idF vor der Novelle 2007, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug (RIS-Justiz RS0107766). Weshalb diese Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die Beklagte bestreitet auch nicht, den Vertragsbruch gefördert bzw aktiv dazu beigetragen zu haben. Sie macht vielmehr geltend, die mit Mietverträgen über Flüssiggastanks gekoppelten Alleinbezugsverträge seien nichtig, weshalb ihr unlauteres Verhalten nicht zur Last gelegt werden könne.
2. Die Rechtsprechung des Senats verneinte schon bisher die Sittenwidrigkeit der Beteiligung an fremdem Vertragsbruch nur in Fällen, in denen sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstellte (RIS-Justiz RS0079336). Das Rekursgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung hier nicht zutrifft, und die Vorgangsweise der Beklagten gegen § 1 Abs 1 UWG verstößt.
3. Am Flüssiggasmarkt in Österreich besteht ein Handelsbrauch, wonach die Vermietung von ortsfesten Flüssigbehältern (Flüssiggastanks) mit einer Alleinbezugsverpflichtung des Mieters bezüglich Flüssiggas für diesen Tank verknüpft ist. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Flüssiggaslieferanten liegt bei Koppelung des Bestandvertrags mit der ausschließlichen Bezugsverpflichtung nicht vor; dies gilt auch dann, wenn die Bindung fünf Jahre beträgt (RIS-Justiz RS0106037; 16 Ok 12/96).
4. Ausschließlichkeitsbindungen in Form so genannter „Bezugsbindungen“ sind nicht von vornherein sittenwidrig (RIS-Justiz RS0016783), sondern im Verhältnis zum Vertragspartner insoweit als gesetzlich zulässig zu qualifizieren, als damit nicht eine zu weitgehende, mit den guten Sitten nicht mehr im Einklang stehende wirtschaftliche Knebelung des anderen Vertragsteils verbunden ist (RIS-Justiz RS0016718). In der Verpflichtung des Kunden, während der gesamten Vertragsdauer seine vom Lieferanten in Bestand genommenen Flüssiggasanlage ausschließlich mit Flüssiggas dieses Lieferanten zu betreiben liegt (noch) keine sittenwidrige Knebelung desselben (9 Ob 15/05d mwN).
5. Die Beklagte hat keine tauglichen Gründe aufgezeigt, warum diese Beurteilung nicht mehr zutreffen sollte und aus welchen kartellrechtlichen Erwägungen die Verträge zwischen der Klägerin und den Endabnehmern nunmehr nichtig sein sollen. Der pauschale Verweis auf die „weitgehende Liberalisierung des Energiemarkts in den letzten Jahren“ reicht zur Begründung nicht aus.
Schlagworte
Flüssiggas IV,Gewerblicher Rechtsschutz,Textnummer
E94246European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00214.09P.0608.000Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011