TE OGH 2010/6/10 12Os70/10a

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Veröffentlicht am 10.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen O***** M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. März 2010, GZ 26 Hv 16/10x-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde O***** M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (I./1./), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I./2./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (I./3./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - in Innsbruck

I./ am 19. Dezember 2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem gesondert verfolgten Y***** C*****

1./ dem T***** G***** mit Gewalt gegen dessen Person, indem sie ihn zu Boden stießen, anschließend Fußtritte versetzten und am Boden fixierten, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldtasche samt 60 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 StGB) des T***** G***** zur Folge hatte, nämlich Brüche des Orbitabodens und der Orbitawand links sowie eine Absprengung von zwei Schneidezahnkanten.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch I./1./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Unter § 281 Abs 1 Z 3 StPO reklamiert der Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen das Vernehmungsverbot nach § 155 Abs 1 Z 4 StPO, weil Verfahrensergebnisse vorliegen, wonach der gesondert verfolgte und im vorliegenden Verfahren als Zeuge vernommene Y***** C***** die Tat allenfalls unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands begangen habe. § 155 Abs 1 Z 4 StPO stellt indes im Interesse der Wahrheitsfindung auf ein Vernehmungsverbot betreffend einen Zeugen ab, der aufgrund seines Zustands im Vernehmungszeitpunkt erwiesenermaßen (vgl 12 Os 90/01) außer Stande ist, die Wahrheit anzugeben. In Betracht kommen insbesondere sehr junge und sehr alte Menschen sowie Personen, die wegen Trunkenheit, Drogeneinwirkung oder einer psychischen Beeinträchtigung unfähig sind, dem Gericht ihre Wahrnehmungen mitzuteilen (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 155 Rz 30). Vorliegend haben die Tatrichter ersichtlich keine Hinweise gefunden, dass der Zeuge wegen physischer und psychischer Mängel zur Ablegung eines Zeugnisses generell außerstande sein könnte. Das auf eine behauptete Zurechnungsunfähigkeit des Zeugen im Zeitpunkt der gemeinsamen Tatbegehung Bezug nehmende Rechtsmittelvorbringen stellt daher auf keinen Sachverhalt ab, der ein Vernehmungsverbot bewirken könnte. Im Übrigen betrifft die Frage, ob ein Zeuge zu verlässlichen Wahrnehmungen imstande war, und ob, gegebenenfalls in welchem Umfang er nunmehr zu deren richtiger Wiedergabe willens und in der Lage ist, nicht die Zeugnisfähigkeit, sondern den allein von den Tatrichtern zu beurteilenden Beweiswert seiner Aussage (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 155 Rz 31; 13 Os 106/99).

Des Weiteren reklamiert der Nichtigkeitswerber eine unzureichende Belehrung des Zeugen Y***** C***** iSd § 157 Abs 1 Z 1 StPO, sodass dessen Aussage nichtig sei. Er übergeht aber, dass dieses nur zum Schutz des Zeugen vorgesehene Recht zur Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keiner Nichtigkeitssanktion unterliegt (§ 159 Abs 3 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 226). Weshalb diese Aussage nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO (gemeint wohl iVm § 159 Abs 3 StPO) nichtig sein sollte, wird in der dies bloß behauptenden Beschwerde nicht dargetan; diese substratlose Argumentation entzieht sich daher einer inhaltlichen Entgegnung.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, wonach er sich infolge Alkohol- und Tablettenkonsums an die Geschehnisse des 19. Dezember 2009 nicht mehr erinnern könne. Zu diesem Punkt übergeht der Rechtsmittelwerber die ausdrückliche Erörterung dieses Vorbringens durch die Tatrichter (US 4 und US 9 f).

Zu der in der Beschwerde des weiteren als unerörtert gerügten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, wonach er nur im Fall eines Angriffs aggressiv werde, ist darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht die leugnenden Angaben des O***** M***** unter Abwägung der sonstigen Beweisergebnisse als unglaubwürdige Schutzbehauptungen bewertete (US 8 ff) und solcherart in ihrer Gesamtheit ausreichend berücksichtigte.

Mit dem Vorbringen, die Beurteilung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit hätte eine medizinische Fachkenntnis erfordert, wobei mangels Beiziehung eines Sachverständigen das Urteil offenbar unzureichend begründet sei, versucht der Beschwerdeführer in Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) die unterlassene amtswegige Beiziehung eines Sachverständigen zu kritisieren, ohne jedoch darzulegen, weshalb der Angeklagte an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; RIS-Justiz RS0114036). Bleibt zu erwähnen, dass die Unterlassung einer Beweisaufnahme kein Gegenstand der Mängelrüge ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 457).

Soweit der Nichtigkeitswerber sowohl in der Mängelrüge als auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) eine unzulässige Verwertung der Angaben des Y***** C***** unter Hinweis auf sein Vorbringen zu einer nichtigen Aussage dieses Zeugen behauptet, genügt der Hinweis auf die Darlegungen zur fehlenden Nichtigkeit dieser Aussagen (vgl im Übrigen dazu auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 65 ff und Rz 458).

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) mit Bezug auf den aktenmäßig indizierten massiven Alkohol- und Drogenmissbrauch des gesondert verfolgten Zeugen Y***** C***** dessen (ihn jedenfalls nicht im Sinne eines Raubes belastenden; vgl S 37 in ON 2, ON 3, S 27 ff in ON 43) Angaben in Frage stellt, vermag der Rechtsmittelwerber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert mit Bezug auf § 287 Abs 1 StGB fehlende Feststellungen zu einer Zurechnungsunfähigkeit des O***** M***** im Tatzeitpunkt und bezieht sich insoweit auf die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers im Ermittlungsverfahren, wonach er sich aufgrund des Alkohol- und Tablettenkonsums an das vorgeworfene Geschehen nicht mehr erinnern könne. Die Beschwerde übergeht dabei die entgegenstehenden Konstatierungen zu einer bloß leichten Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (US 4).

Der weiters gestellte Antrag auf Vernichtung der Hauptverhandlung ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach § 281a StPO vorliegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00070.10A.0610.000

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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