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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0003 Ausrüstungs-RL Kfz Güterkraftverkehr;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des R in Völs, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Dr. Bernd Schmidhammer und Dr. Thomas Juen, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. November 1999, Zl. UVS- 1999/12/159-4, betreffend Übertretung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. Oktober 1998, Zl. 4-51/1- 98, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens sowie des Inhaltes der angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1999 schuldig erkannt, er habe am 30. April 1999 um
11.55 Uhr in Mühlbachl auf der B 182, auf Höhe Kilometer 16.050, einen nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagen, höchstzulässiges Gesamtgewicht 16.000 kg, mit einem Anhänger, höchstzulässiges Gesamtgewicht 24.000 kg, aus Richtung Italien kommend nach Norden gelenkt, obwohl auf der B 182 Brenner Bundesstraße ab Straßenkilometer 7,4 in der Gemeinde Schönberg bis Straßenkilometer 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t in beiden Richtungen verfügt sei und die gegenständliche Fahrt auch nicht unter eine der in § 3 lit. a bis e der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. Oktober 1998, Zl. 4-51/1-98, kundgemacht im Boten für Tirol vom 21. Oktober 1998, Nr. 1326, normierten Ausnahmebestimmungen gefallen sei. Er habe dadurch die Bestimmung des § 1 der angeführten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 832/00-8, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner - berichtigten - Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. Oktober 1998, Zl. 4-51/1-98, kundgemacht im Boten für Tirol vom 21. Oktober 1998, Nr. 1326, lauten wie folgt:
"§ 1
Auf der B 182 Brenner Straße wird ab Straßenkilometer 7,4 der B 182 Brenner Straße in der Gemeinde Schönberg bis Straßenkilometer 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner sowie auf der L 38 Ellbögener Straße ab Straßenkilometer 10,350 (Kreuzung der L 38 Ellbögener Straße mit dem Autobahnzubringer Patsch) in der Gemeinde Patsch bis Straßenkilometer 22,60 (Kreuzung der L 38 Ellbögener Straße mit der B 182 Brenner Straße) in der Gemeinde Matrei am Brenner ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (auch Sattelzugfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t in beiden Richtungen verfügt."
...
"§ 3
Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind
a) Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten. Bei diesen Fahrten ist der überwiegende Teil der Ladung (51 %), mindestens jedoch 1.000 kg im unter § 1 angeführten Bereich abzuladen oder aufzunehmen;
b)
Ziel und Quellverkehr;
c)
...
d)
Fahrten mit Fahrzeugen, die Zustell- und Abholdienste im Bereich Stubaital durchführen, für den Abschnitt zwischen km 7,4 der B 182 Brenner Straße und der Abzweigung der B 183 Stubaitalstraße;
e) Fahrten mit Fahrzeugen des Pannenhilfsdienstes und des Abschleppdienstes."
...
"§ 6
Als Ziel- und Quellverkehr gelten Fahrten, die in dem in den §§ 1 und 2 angeführten Bereich an einem gewerberechtlich bewilligten Stellplatz des Güternah- bzw. Güterfernverkehrs beginnen oder enden."
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Lkw und dessen Anhänger zur Tatzeit am Tatort insgesamt
25.200 kg Dachziegel geladen hatte, welche für Mieders und Neustift sowie Innsbruck bestimmt gewesen seien. Die Dachziegel seien in Kiens/Südtirol geladen worden, wobei 15 t laut Lieferschein für Mieders, 4,5 t für Neustift und der Rest für Innsbruck bestimmt gewesen seien. Die Fahrt des Beschwerdeführers sei nicht der Ausnahmebestimmung des § 3 der genannten Verordnung zu unterstellen, weil die Ladung nicht für den im § 1 der Verordnung angeführten Bereich bestimmt gewesen sei.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese nicht zu teilen und sieht keine Veranlassung, (neuerlich) an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Auch den nunmehr vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG kommt im Lichte der mit der vorliegenden Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedeutung zu (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.813/1994).
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, dass er das Tatbild des § 1 der zitierten Verordnung nicht erfüllt habe, weil er gemäß § 3 lit. a bzw. lit. b und d "Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten vornahm, wobei die Fahrten den überwiegenden Teil der Ladung (51 %) ausmachten, sowie dies als Ziel- und Quellverkehr anzusehen ist und es sich jedenfalls um eine Fahrt, die Zu- und Abholdienste im Bereich Stubaital durchführte", gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen vermag er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Ladung überwiegend für Mieders und Neustift (15 t und 4,5 t der insgesamt 25,2 t) bestimmt gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer gemäß § 3 lit. a der genannten Verordnung Ladetätigkeiten in dem in § 1 der Verordnung angeführten Bereich vorzunehmen hatte, zeigt er ebenso nicht auf, wie die Erfüllung der Ausnahmebestimmung, dass er (lediglich) zwischen dem Kilometer 7,4 der B 182 Brenner Straße und der Abzweigung der B 183 Stubaitalstraße unterwegs gewesen sei, um Zustell- oder Abholdienste im Bereich Stubaital durchzuführen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein Ziel- und Quellverkehr im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 3 lit. b vorgelegen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die in Rede stehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. Oktober 1998 gegen Gemeinschaftsrecht verstieße, bewirkt sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers doch keine Diskriminierungen oder Behinderungen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr (vgl. im Übrigen auch Art. 6 der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2001
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030341.X00Im RIS seit
19.11.2001