TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 2000/04/0008

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

58/01 Bergrecht;
58/02 Energierecht;

Norm

BergG 1975 §162;
BergG 1975 §163 Abs1;
MinroG 1999 §139;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 26. März 1999, Zl. 63.184/363-III/B/13/93, betreffend Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. März 1999 wurde wie folgt abgesprochen:

"I.

Dipl.-Ing. F wird als verantwortlicher Markscheider für den Eisenglimmerbergbau W der K Gesellschaft m.b.H. nicht anerkannt. Der diesbezügliche Antrag der K Gesellschaft m.b.H. vom 27. Mai 1982 wird abgewiesen.

II.

Der K Gesellschaft m.b.H. wird aufgetragen:

1. unverzüglich Dipl.-Ing. F als verantwortlichen Markscheider für den Eisenglimmerbergbau W abzuberufen,

2. innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides eine geeignete Person zum verantwortlichen Makrscheider für den Eisenglimmerbergbau W zu bestellen und

3. innerhalb dieser Frist den neuen verantwortlichen Markscheider dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Sektion VII, Landstraßer Hauptstraße 55-57, 1030 Wien) bekannt zu geben."

Zu Punkt I. des Spruches wird in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Dipl.-Ing. F sei im Zeitpunkt seiner Bestellung zum verantwortlichen Markscheider für den Eisenglimmerbergbau W nicht Absolvent der Studienrichtung Markscheidewesen gewesen. Er habe auch keine Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens abgelegt gehabt. Daher habe er im Zeitpunkt seiner Bestellung zum verantwortlichen Markscheider für den gegenständlichen Bergbaubetrieb weder eine entsprechende Vorbildung aufgewiesen noch die beim gegenständlichen Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens nachgewiesen. Er erfülle somit nicht die Voraussetzungen, die das Mineralrohstoffgesetz für die Anerkennung der Bestellung von verantwortlichen Markscheidern aufstellte.

Hinsichtlich Punkt II. des Spruches wird ausgeführt, nach § 140 i.V.m. § 132 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz habe die Behörde, wenn sie u.a. feststelle, dass eine zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person den Erfordernissen des § 138 Mineralrohstoffgesetz nicht entspreche, dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer anderen geeigneten Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Es seien daher die im Spruch angeführten Aufträge zu erteilten gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 1999, B 807/99-7, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, bestimmt im § 138 Abs. 1, dass als verantwortliche Markscheider nur Personen bestellt werden dürfen, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung u.a. eine entsprechende Vorbildung oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaugebiet erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens aufweisen.

Im § 138 Abs. MinroG wird näher bestimmt, was als entsprechende Vorbildung gilt.

Nach § 139 MinroG ist die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 138 erfüllt.

Im Grunde des § 217 Abs. 2 MinroG sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft nicht die Auffassung der belangten Behörde, Dipl.-Ing. F erfülle nicht die Voraussetzungen, die das MinroG für die Anerkennung der Bestellung von verantwortlichen Markscheidern aufstelle. Sie wendet sich vielmehr dagegen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das MinroG bzw. die Übergangsregel des § 217 Abs. 2 MinroG angewendet hat.

Sie bringt dazu im Wesentlichen (zunächst) vor, dass die beschwerdeführende Partei die Bestellung des Dipl.-Ing. F bereits im Mai 1982 gemäß § 161 Berggesetz 1975 bekannt gegeben und die belangte Behörde diese Bestellung (erst) mit dem angefochtenen Bescheid im März 1999 abgelehnt habe. § 163 Abs. 1 Berggesetz 1975 habe vorgesehen, dass der Bergbauberechtigte den verantwortlichen Markscheider unverzüglich abzuberufen habe, wenn die Bestellung nicht anerkannt werde. Demnach sei die Behörde verpflichtet gewesen, die beschwerdeführende Partei von einer allfälligen Nichtanerkennung zu verständigen, während das Berggesetz 1975 (anders als das MinroG) für die Anerkennung keine Bescheidform vorgesehen habe. In den 201 Monaten (zwischen Ende Mai 1982 und Ende März 1999) habe Dipl.-Ing. F seine Verpflichtung als Markscheider erfüllt, die Einreichung bei der zuständigen Bergbehörde vorgenommen und anstandslos bewilligt erhalten. Aus diesem Behördenverhalten könne nur abgeleitet werden, dass die Bestellung anerkannt worden sei. Dies werde indirekt auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides bestätigt, wo ausgeführt werde, es habe der Antrag aus 1982 "zunächst mangels einer entsprechenden Durchführungsverordnung nicht weiter bearbeitet werden" können. Demnach bestätige die belangte Behörde, dass sie - weil sie selbst keine geeignete Durchführungsverordnung erlassen gehabt habe - eine Nichtanerkennung nicht habe aussprechen können. Richtiger Weise sei daher - auch nach den Regeln von Treu und Glauben, die auch für die öffentliche Verwaltung Geltung hätten, - davon auszugehen, dass die Bestellung des Dipl.-Ing. F auf Grund des Berggesetzes 1975 bereits anerkannt worden sei, als das MinroG mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten sei. Das MinroG sehe keine Bestimmung über Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren vor.

Bei ihrer Argumentation verkennt die beschwerdeführende Partei (schon vom Ansatz her), dass die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders auch nach dem Berggesetz 1975 in einem (förmlichen) Hoheitsakt zu erfolgen hatte. So war im § 163 Abs. 1 Berggesetz 1975 davon die Rede, dass die Bestellung von verantwortlichen Markscheidern "anzuerkennen" ist (vgl. auch

§ 162: "Für die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheider ist ... zuständig, ..."). Auf Grund des Inhaltes des Anerkennungsaktes kommt dabei nur die Rechtsform des Bescheides in Betracht. Da unstrittig eine bescheidförmige Anerkennung der Bestellung des Dipl.-Ing. F als verantwortlicher Markscheider bis zum Inkrafttreten des MinroG nicht erfolgt ist, konnte sich die belangte Behörde zu Recht auf die Übergangsregel des § 217 Abs. 2 MinroG stützen.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass eine Berufung auf Treu und Glauben im Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG dort versagen muss, wo eine gesetzliche Vorschrift entgegen steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1992, Zl. 90/05/0033). Derart kann, anders als die beschwerdeführende Partei meint, nicht abgeleitet werden, dass die Bestellung des Dipl.-Ing. F auf Grund des Berggesetzes 1975 bereits (entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung) anerkannt gewesen sei.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, selbst wenn man nach 18 Jahren anstandsloser Erfüllung der Aufgaben eines Markscheiders gemäß § 160 Abs. 1 Berggesetz 1975 von einem "nicht abgeschlossenen" Verfahren ausgehen könnte, sei der angefochtene Bescheid verfehlt, weil er auf Berufsvoraussetzungen abstelle, die erst durch das MinroG normiert worden seien und selbstredend anlässlich der Bestellung im Jahre 1982 noch nicht habe erfüllt werden können. Die Rechtslage hätte vielmehr nach dem Stand 1982 beurteilt werden müssen.

Diesbezüglich genügt es, auf den klaren Wortlaut des § 217 Abs. 2 MinroG zu verweisen, wonach alle am 1. Jänner 1999 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des MinroG zu Ende zu führen sind. Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmung sind - ebenso wie beim Verfassungsgerichtshof (vgl. den Beschluss vom 30. November 1999, B 807/99-7, wonach die Behauptung einer rückwirkenden Verschärfung von Anerkennungsvoraussetzungen von der - nicht ausreichend substantiierten - Prämisse ausgehe, dass die Voraussetzungen nach alter Rechtslage erfüllt gewesen wären) - auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040008.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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