Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dan P***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter F***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Dezember 2009, GZ 39 Hv 144/09m-161, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Günter F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter F***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB (B/I) schuldig erkannt.
Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dazu beigetragen, dass andere fremde bewegliche Sachen (ergänzt:) in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert
1) wegnahmen, und zwar Rafael Pa***** und Robert N***** am 24. Mai 2009 in Linz Gewahrsamsträgern der L***** GmbH einen Tresor mit 4.974,62 Euro Bargeld und 246 Packungen Zigaretten im Gesamtwert von 1.000 Euro, indem sie mehrere Türen aufbrachen;
2) wegzunehmen versuchten, und zwar Dan P*****, Rafael Pa***** und Robert N***** am 30. April 2009 in Theresienfeld Werner M*****, indem sie über ein Kellerfenster einstiegen und einen Tresor aufzuschneiden trachteten,
indem er das Einbruchsobjekt auswählte, Aufpasserdienste leistete, sich vereinbarungsgemäß als Fluchthelfer und als Helfer beim Abtransport bereit hielt und Werkzeuge zum Aufbrechen des Tresors zur Verfügung stellte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge kritisiert die „Begründung der Gewerbsmäßigkeit“ mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe es bei „der bloßen Anführung der verba legalia ohne jeglichen Sachverhaltsbezug“ belassen, als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), ohne darzulegen, weshalb die Erwägungen der Tatrichter, welche diese aus dem massiv einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten, dem gegebenen Finanzierungsbedarf für eine Geschäftsidee und der Zusammenarbeit mit einer gut organisierten Einbrechergruppe ableiteten (US 20), den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten.
Mit ihrem Einwand, im angefochtenen Urteil werde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer „ein für den Erfolg wirksames Verhalten“ gesetzt hätte, und es lasse sich den Feststellungen „die Kausaliät des Handelns“ des Beschwerdeführers „für die Taten der Mitangeklagten nicht entnehmen“, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und wird daher nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Sie übergeht nämlich die Urteilskonstatierungen, wonach (zusammengefasst) der Beschwerdeführer wusste, dass die (übrigen) Angeklagten an Einbrüchen interessiert waren, er bei beiden Einbruchsdiebstählen den unmittelbaren Tätern die Tatlokalitäten und die Information über die dort zu erwartende Beute bekannt gab, sich in Kenntnis des Tatplans mit diesen zu den Tatorten begab und vor Ort Aufpasserdienste leistete sowie bei dem Einbruchsdiebstahl am 24. Mai 2009 überdies entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit seinem PKW die Beute abtransportierte und der Tresor mit einer von ihm mitgebrachten Trennscheibe geöffnet wurde (US 15 und 16), wodurch eine ursächliche Beziehung zwischen Beitrag und - ausreichend individualisierten - Taten deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beitragshandlungen vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich - somit ebenfalls prozessordnungswidrig übergangen - auf US 17, wonach er durch seine „Unterstützungshandlungen“ zu den Einbruchsdiebstählen der übrigen Angeklagten beitragen wollte.
Der (nominell aus Z 9 lit a, der Sache nach aus Z 10) gegen die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit erhobenen Rüge zuwider wurde das Einkommen des Beschwerdeführers mit monatlich 2.000 Euro netto (US 4) und dessen Beitrag zu („bloß“) zwei von zahlreichen weiteren Einbruchsdiebstählen (US 14 bis 16) im Urteil festgestellt. Soweit in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „aufgrund der irrigen Rechtsmeinung, dass Vorstrafen alleine schon die gewerbsmäßige Absicht begründen“, in diese Richtung gehende Feststellungen nicht getroffen, Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall geltend gemacht werden soll, wird auch kein Begründungsmangel aufgezeigt. Mit der Häufigkeit der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers setzten sich die Tatrichter ohnehin auseinander (US 20), die Frage eines „ausreichenden“ Einkommens war im Hinblick darauf, dass für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit unerheblich ist, ob die unredlich zu verschaffenden Einnahmen eine Haupt- oder Nebenerwerbsquelle des Täters sein sollen (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 11 mwN), nicht zusätzlich erörterungsbedürftig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E94357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00050.10T.0617.000Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010