TE OGH 2010/6/17 13Os42/10s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef V***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2010, GZ 063 Hv 85/09v-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jozef V***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 (A) und des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB (B) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - in Wien

(A) von Oktober 2008 bis Februar 2009 zum vorschriftswidrigen Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 11.520 Gramm Heroin eines Reinheitsgehalts von 10 % sowie 3.520 Gramm Amphetamin eines Reinheitsgehalts von 60 %, durch Roman H***** beigetragen, indem er diesen bei den Auslieferungen begleitete, teilweise das Suchtgift (mit-)verwahrte bzw sich in der Nähe zur Absicherung der Übergabe bereithielt;

(C) seit 28. Februar 2009 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, und zwar einen Zulassungsschein lautend auf Danute Ha*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 5, 9 (ersichtlich gemeint:) lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zum Schuldspruch A:

Die Tatrichter haben ihre zu A getroffenen Feststellungen auf das umfassende Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gestützt und diese schon damit keinesfalls bloß offenbar unzureichend begründet. Undeutlich ist die Bezugnahme auf dessen teilweise Bestätigung durch Angaben zweier namentlich genannter Zeuginnen ebensowenig (US 21). Soweit der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit dieser Kontrollbeweise in Frage stellt, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung.

Der Einwand der Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 5a), das Erstgericht habe es mit Blick auf die in der Hauptverhandlung geänderte Verantwortung des Angeklagten unterlassen, in Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung die näheren Umstände dessen erster polizeilicher Vernehmung zu überprüfen, spricht ein Aufklärungsdefizit (Z 5a) an. Er lässt allerdings offen, was den Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung gehindert hat.

Da dem Angeklagten die Aus- oder Einfuhr von Suchtgiften nicht zur Last gelegt wurde, bedurfte es entgegen der (der Sache nach) aus Z 9 lit a StPO erhobenen Rüge keiner Feststellungen zu Beitragshandlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit „Drogenschmuggelfahrten“.

Nominell aus Z 5 und Z 10, der Sache nach ebenfalls aus Z 9 lit a moniert der Beschwerdeführer - eine „bloß marginale“ Beteiligung selbst zugestehend und insoweit mit dem eigenen Vorbringen im Widerspruch - das Fehlen konkreter Feststellungen zu seinen Beitragshandlungen, übergeht dabei aber die eine Tatbeteiligung nach § 12 dritter Fall StGB tragenden Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte jeweils mit Roman H***** mitging, für diesen das Suchtgift transportierte und dieses auch für den Genannten verwahrte (US 16 zweiter Absatz). Offen lässt die Beschwerde, warum über den ohnehin festgestellten Tatzeitraum von Mitte Oktober 2008 bis 12. Februar (erkennbar gemeint:) 2009 (US 15) hinaus eine nähere Konkretisierung der - im Regelfall keine entscheidende Tatsache betreffenden (RIS-Justiz RS0098557) - einzelnen Tatzeitpunkte hier für die Lösung der Schuldfrage oder die Subsumtion einer begangenen Tat unter den angewendeten Strafsatz erforderlich gewesen wäre. Mangelnde Individualisierung (Z 3) wird - zu Recht - nicht gerügt.

Der aus Z 5 (dritter Fall) hinsichtlich der gegenständlichen Suchtgiftmengen behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (US 16) und den dazu angestellten Erwägungen (US 21) spricht im Hinblick auf den konstatierten Reinheitsgehalt des Heroins von 10 % und das daraus jedenfalls resultierende Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge ebensowenig eine für die Strafbarkeit oder die rechtliche Unterstellung entscheidende Tatsache an wie der Hinweis auf den Umstand, dass die Tatrichter teils von Amphetamin (US 3 und 16), teils von Metamphetamin (US 21) ausgingen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und somit auch zu dem auf einen das Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) gerichteten Vorsatz des Angeklagten leiteten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei aus dem Geständnis des Angeklagten vor der Polizei, seinem Vorleben und - rechtsstaatlich ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht ersetzbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) - aus der objektiv festgestellten Vorgangsweise ab (US 22). Mit der Behauptung, der entsprechende Vorsatz könne „allein aus seinen bei der Polizei im Nachhinein angestellten Berechnungen nicht schlüssig nachvollziehbar begründet werden“, wird neuerlich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst ausreichende Feststellungen zu einem auf das Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge gerichteten Vorsatz, hält dabei aber nicht - wie bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes geboten - an den gerade einen solchen konstatierenden Entscheidungsgründen (US 16 unten) fest.

Zum Schuldspruch C:

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt, weil sie nicht an den Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite (US 20 unten und 21 oben) anknüpft, sondern diese mit der spekulativen Behauptung, der Angeklagte habe angenommen, der von ihm weggeworfene Zulassungsschein werde gefunden und dem rechtmäßigen Besitzer zukommen, beweiswürdigend in Abrede stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00042.10S.0617.000

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten