Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Jörg S*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 10.696,57 EUR über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. März 2010, GZ 1 R 34/10m-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 8. Jänner 2010, GZ 14 C 1802/09s-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrte - gestützt auf eine fehlerhafte Anlageberatung - 10.696,57 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 12. 2009 Zug-um-Zug gegen Übertragung jener Wertpapiere, die er im Juli 2007 über Beratung und Vermittlung der Beklagten um insgesamt 12.000 EUR (inklusive Spesen) erworben habe. Begehrt werde die Rückabwicklung der vermittelten Geschäfte im Sinn einer Naturalrestitution, also die Rückzahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises von 12.000 EUR abzüglich des Erlöses aus dem Verkauf eines Teils dieser Wertpapiere im Betrag von 2.324,63 EUR und zuzüglich des entgangenen Zinsgewinns einer alternativen Veranlagung als positiver Schaden in Höhe von 4 % im Betrag von 1.021,21 EUR. Die gesamte Rückforderungssumme ergebe daher den Klagsbetrag.
Das Erstgericht wies die Klage aufgrund des 10.000 EUR übersteigenden Streitwerts wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Beurteilung von als positiver Schaden geltend gemachten Zinsentgängen als eigene Hauptforderung eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zukomme.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a iVm 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Die vom Rekursgericht gestellte Frage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in einigen Entscheidungen (9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d; 4 Ob 95/10i) im Sinne der Vorinstanzen beantwortet und es wurde den jeweils von den Klägern erhobenen Revisionsrekursen nicht Folge gegeben. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher insoweit nicht mehr vor (vgl RIS-Justiz RS0112921).
Der Revisionsrekurs zeigt keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb er zurückzuweisen war.
Textnummer
E94410European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00086.10A.0617.000Im RIS seit
08.08.2010Zuletzt aktualisiert am
08.08.2010