TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 98/16/0094

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
21/03 GesmbH-Recht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien VII, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommision der Stadt Wien vom 9. September 1997, Zl. MD-VfR-O 6/97, betreffend Haftung für Getränkesteuer (1993 und 1994), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war als Minderheitsgesellschafter vom 15. Juni 1989 bis 20. Mai 1994 Geschäftsführer der X-GmbH, die einen Gastgewerbebetrieb in Wien unterhielt. Mit Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 5. September 1995 und vom 12. September 1995 wurden Konkursanträge betreffend die X-GmbH mangels Vermögens abgewiesen sowie mit dem erstgenannten Beschluss die Gesellschaft nach § 1 AmtsLG aufgelöst und der Beschwerdeführer zum Liquidator bestellt.

Am 22. August 1996 richtete der Magistrat der Stadt Wien ein Schreiben an den Beschwerdeführer, mit dem dieser aufgefordert wurde, sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Liquidator der X-GmbH, somit als verantwortlicher Vertreter im Sinne der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO, schriftlich oder persönlich gemäß § 144 Abs. 4 WAO zu detailliert aufgelisteten Rückstanden an Getränke- und Kommunalsteuer sowie Dienstgeberabgabe der X-GmbH im Betrag von insgesamt S 34.440,--, welche in der Zeit von Jänner 1993 bis Jänner 1996 aufgelaufen seien, zu äußern. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei in der Generalversammlung vom 20. Mai 1994 als Geschäftsführer der X-GmbH abberufen worden und die nunmehrige Geschäftsführerin, seine ehemalige Ehefrau J., habe es unterlassen, die Eintragung dieser Änderung ins Firmenbuch zu veranlassen. Das entsprechende Generalversammlungsprotokoll wurde vorgelegt. Von seiner Bestellung zum Liquidator habe der Beschwerdeführer nur durch Zufall erfahren. Er habe in dieser Eigenschaft versucht, das von der X-GmbH seinerzeit benutzte Geschäftslokal zu schließen, dies sei aber von J., die das Unternehmen nun als Gesellschafterin einer von ihr gegründeten KEG fortführe, vereitelt worden.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Referat 7,vom 4. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger zur Zahlung der zwischen dem 1. Jänner 1993 und dem 22. Jänner 1996 entstandenen Getränkesteuer-, Kommunalsteuer- sowie Dienstgeberabgabeschuld der X-GmbH im Betrag von insgesamt S 34.440,-- herangezogen.

Der Magistrat begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Forderung bei der X-GmbH wegen Betriebsendes uneinbringlich sei. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Generalversammlungsprotokoll der X-GmbH lasse sich dessen Abberufung als Geschäftsführer nicht entnehmen. Er sei daher als Geschäftsführer und Liquidator verantwortlicher Vertreter der X-GmbH und habe die ihm durch § 54 WAO auferlegten Pflichten schuldhaft dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Abgaben zu sorgen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er auf sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren verwies und zusätzlich das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Juli 1995, GZ. 2 R 43/95, vorlegte, mit dem rechtskräftig seine Klage auf Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses der X-GmbH vom 20. Mai 1994 abgewiesen worden war. Weiters brachte er vor, das Prüfungsprotokoll, welches der Abgabenbemessung zugrundegelegen sei, sei vom Steuerberater von J. unterzeichnet worden, woraus sich eine Haftung von J. für die gesamten Schulden ergebe. Er habe als Liquidator niemanden zur Unterfertigung eines Prüfungsprotokolls ermächtigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als die Haftung auf S 11.028,--, betreffend Getränkesteuer und diesbezügliche Säumniszuschläge für den Zeitraum Jänner 1993 bis April 1994 eingeschränkt wurde. Der Beschwerdeführer war bis zur Abberufung durch die Generalversammlung am 20. Mai 1994 Geschäftsführer der Primärschuldnerin, bei der wegen Abweisung des Konkursantrages mangels Vermögens feststehe, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten, und zähle somit zu dem in § 54 Abs. 1 WAO genannten Personenkreis. Es sei Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten, im konkreten Fall jene des § 5 Abs. 1 der Wiener Getränkesteuerverordnung 1992, für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Trotz mehrmaliger Gelegenheit habe der Beschwerdeführer hiezu kein relevantes Vorbringen erstattet, sondern stets nur auf seine Abberufung als Geschäftsführer hingewiesen, welcher auch durch die Einschränkung des Haftungszeitraumes gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid Rechnung getragen worden sei. Auf das Entstehen von Abgabenrückständen vor dem Zeitpunkt seiner Abberufung habe dies jedoch keinen Einfluss.

Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten dadurch verletzt, dass die belangte Behörde zu Unrecht seine Haftung für die Abgabenschulden der X-GmbH angenommen habe und behauptet darüber hinaus Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. Nr. 21/1962, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 7 Abs. 1 WAO (idF der Novelle LGBl. Nr. 40/1992) haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die unbestrittene Feststellung zu Grunde, dass die der - nunmehr zahlungsunfähigen - X-GmbH obliegenden Verpflichtungen zur Entrichtung von Getränkesteuer gemäß §§ 4 und 5 Abs. 1 der Wiener Getränkesteuerverordnung, im Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. April 1994 nicht erfüllt wurden und dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum alleiniger Geschäftsführer, somit gemäß § 18 GmbHG vertretungsbefugtes Organ der X-GmbH im Sinne des § 54 Abs. 1 WAO, gewesen ist.

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst allgemein darauf, er habe diesen Zahlungsrückstand nicht verschuldet und rügt das Fehlen von diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Hiezu ist dem Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 WAO bzw. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen in anderen Landesabgabenordnungen sowie zu § 9 Abs. 1 BAO entgegenzuhalten, dass der Vertreter darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war (s. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1993, Zlen. 91/15/0123, 0125 und vom 20. November 1997, Zl. 96/15/0047). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch während des gesamten Abgabenverfahrens nur darauf berufen, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Abberufung am 20. Mai 1994 keinen Einfluss auf die Geschäftsführung mehr hatte, was für den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum Jänner 1993 bis April 1994 aber ohne jegliche Relevanz ist.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals ins Treffen führt, er habe für diesen Zeitraum Vereinbarungen über Ratenzahlungen mit "den Behörden" abgeschlossen und daher den Rückstand nicht verschuldet, ist er auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot zu verweisen, welches sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergibt.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er sei im Haftungsverfahren trotz entsprechenden Vorbringens nicht vernommen worden und ihm sei das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht mitgeteilt worden. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, worauf der Beschwerdeführer auch Vorbringen erstattete. Die belangte Behörde hat im Übrigen den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der angefochtene Bescheid leidet somit weder an inhaltlicher Rechtswidrigkeit noch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160094.X00

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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