TE OGH 2010/6/22 10Ob31/10x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia S*****, vertreten durch Landl, Edelmann & Thomasberger, Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Dr. Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 5.725 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 500 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2010, GZ 16 R 277/09g-34, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 16. Oktober 2009, GZ 12 C 289/08f-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin wollte aus kosmetischen Gründen nach einer Gewichtsabnahme ihre Brust straffen und anheben lassen und schloss zu diesem Zweck mit dem beklagten Facharzt für plastische Chirurgie einen Behandlungsvertrag ab. Dem am 13. 5. 2006 durchgeführten Eingriff gingen zwei Beratungsgespräche voraus. Bei diesen Gesprächen am 2. 5. und 8. 5. 2006 lagen sowohl der medizinische Fragebogen als auch das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt vor. Letzteres wurde der Klägerin vor der Operation zur Mitnahme nach Hause ausgehändigt. Im Merkblatt werden das Operationsverfahren zur Straffung der weiblichen Brust allgemein beschrieben und mögliche Komplikationen dargestellt, wobei das Merkblatt nur einen allgemeinen Überblick zu verschaffen vermag und als Grundlage für das abschließende Aufklärungsgespräch dient. Im Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt waren als mögliche Komplikationen Wundinfektionen und Heilungsstörungen, Eiterungen, Gewebeverlust, Formveränderungen und auffällige Narben allerdings mit der Einschränkung angeführt, dass diese dank gewebeschonender Operationstechnik selten seien.

Beim Aufklärungsgespräch wurde über die unterschiedlichen Methoden zur Erreichung einer Straffung (und Anhebung) der Brust sowie über die Folgen dieser Methoden im Hinblick auf das Narbenbild gesprochen. Die Klägerin lehnte eine Vergrößerung der Brust zur Erzielung einer Straffung ebenso ab wie ein ausgedehntes T-förmiges Narbenbild, sodass sich die Wahl der anzuwendenden Operationsmethode sehr rasch auf die Methode mit zirkulärer Operationsnaht beschränkte. Diese chirurgische Technik stellt eine mögliche Form der Straffung der weiblichen Brust bei einer nicht allzu stark ausgeprägten Ptose (= hängende Brust) dar, wobei die Schnittführung zirkulär um den Brustwarzenhof herum erfolgt und eine Schnittführung senkrecht in Richtung Brustumschlagsfalte bis zu dieser und entlang dieser unterbleibt. Dies verhindert ein L- oder T-förmiges Narbenbild. Für die Beauftragung des Beklagten durch die Klägerin war diese Straffung ihrer Brust mit feinen runden Narben im Bereich des Brustwarzenhofs ausschlaggebend. Im Aufklärungsgespräch wurde die Narbenbildung anhand einer am linken Oberarm der Klägerin bereits seit ihrem 12. Lebensjahr bestehenden Narbe ausführlich erörtert. Der Beklagte erklärte, durch sorgfältiges Nähen eine möglichst schöne Narbe anzustreben. Eine Narbenheilung sei aber eine biologische Sache und unterliege diversen Einflüssen.

Bei der Untersuchung am 2. 5. 2006 zeigte sich bei der Klägerin eine ptotische mittelgroße Brust, wobei sich die linke etwas kleiner als die rechte Brust präsentierte. In der Regel verbessert die Operation Form und Festigkeit der Brust, sodass mit der Straffung auch eine Hebung der Brust einhergeht. Die Klägerin wurde darüber aufgeklärt, dass es einer Hebung ihrer Brust um 3 bis 4 cm bedürfe, um die Idealposition zu erreichen. Ein exaktes Ausmaß der gewünschten Hebung wurde von der Klägerin nicht vorgegeben. Es wurde mit ihr besprochen, dass eine Hebung um 3 cm normalerweise das Limit für eine zirkuläre Operationsnaht nach der gewählten Operationsmethode darstelle. Es war daher zwischen den Parteien eine Hebung der Brust um insgesamt 3 cm angedacht. Man kam überein, diese Hebung durchzuführen, auch wenn vielleicht nach einem halben Jahr noch einmal eine Hebung der Brust in einem geringeren Ausmaß durch Narbenkorrektur notwendig sein sollte. Im Hinblick auf diese mögliche Nachoperation für Feinkorrekturen gab es die Zusage des Beklagten, dass er eine solche Nachoperation für die Klägerin zum Selbstkostenpreis durchführen würde. Vom Beklagten wurde dargelegt, dass bei der Klägerin eine Grenzsituation bestehe, bei der man zur Erreichung des gewünschten Erfolgs möglicherweise noch ein zweites Mal operieren müsse. Der Klägerin wurde vor dem Eingriff auch erklärt, dass sich ihre Brust im Laufe der Zeit wieder senken werde. Dabei wurde völlig offen gelassen, ob und wann dieser Vorgang voraussichtlich eintreten werde. Zur Frage der Dauer der Haltbarkeit des Operationsergebnisses wurde vom Beklagten keine Zusage gemacht. Es war für ihn aufgrund der Vielzahl der Faktoren, die auf eine Senkung Einfluss haben, auch nicht vorhersehbar, dass bereits nach zweieinhalb bis drei Jahren eine Situation eintreten könnte, die eine Verlagerung der Brust nach unten in Richtung Ausgangslage augenscheinlich mache.

Die Operation der Klägerin am 13. 5. 2006 sowie die Nachbehandlung durch den Beklagten erfolgte lege artis. Nach der Operation wies der Brustwarzenhof linksseitig ein typisches rundes Aussehen mit feinem Narbenbild auf. Demgegenüber kam es auf der rechten Brust zu einer schicksalshaften Abstoßung versenkter Nähte, wodurch es zu einem Auseinanderweichen der Wundränder und einer ovalen ausgezackten weißen Narbe im Bereich des Brustwarzenhofs gekommen ist. Derartige Abstoßungsreaktionen können sowohl bei selbstauflösendem als auch bei nichtselbstauflösendem Nahtmaterial entstehen. Diese Abstoßungsreaktion führte ganz wesentlich zu dem rechtsseitigen nicht gewünschten ästhetischen Erscheinungsbild der Narbe. Wäre die Komplikation der Insuffizienz der versenkten Naht rechts nicht eingetreten, wäre durch den Eingriff des Beklagten insgesamt ein objektiv akzeptables, wenn auch kein optimales Ergebnis erzielt worden. Die Narbenbildung rechts ist aus medizinischer Sicht nicht als entstellend, wohl aber als korrekturbedürftig einzustufen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ließe sich durch eine kosmetische Korrektur eine Verbesserung des rechtsseitigen Narbenbildes erzielen, auch wenn dabei eine Verbesserung nicht garantiert und auch eine allfällige Verschlechterung der Narbe nicht ausgeschlossen werden kann. Die Klägerin wurde vom Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass bei der gewählten Operationsmethode typischerweise Abstoßungsreaktionen auftreten und dabei aufgrund der Schlüsselfunktion der zirkulären Naht mit typischen negativen Folgeerscheinungen für das Narbenbild zu rechnen sei.

Die Klägerin bezahlte das vereinbarte Honorar von 4.000 EUR an den Beklagten. Sie brach in der Folge jedoch die Nachbehandlung beim Beklagten einseitig ab, da sie mit dem Operationsergebnis nicht zufrieden war. Über Aufforderung der Klägerin wurde vom Haftpflichtversicherer des Beklagten aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens entgegen dem ausdrücklichen Willen des Beklagten eine Schadenersatzforderung der Klägerin in Höhe von 3.270 EUR anerkannt und abzüglich des Selbstbehalts des Beklagten ein Betrag von 2.545 EUR an die Klägerin ausbezahlt.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zahlung von insgesamt 5.725 EUR sA, nämlich 4.000 EUR an zu Unrecht bezahltem Honorar, 725 EUR an vom Haftpflichtversicherer des Beklagten einbehaltenem Selbstbehalt und 1.000 EUR an Verunstaltungsentschädigung, sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen, mit der Operation vom 13. 5. 2006 in Zusammenhang stehenden Schäden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ausgehend von dem bereits eingangs dargestellten wesentlichen Sachverhalt mit dem Teilbetrag von 2.000 EUR sA statt, wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von 3.725 EUR sA ab und stellte fest, dass der Beklagte für alle zukünftigen Schäden der Klägerin, die mit der Operation vom 13. 5. 2006 in Zusammenhang stehen, zu 50 % zu haften habe. Es bejahte in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten, weil er die Klägerin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass auch bei Anwendung der allergrößten Sorgfalt und fehlerfreien Durchführung der Nähte die Abstoßungsreaktion mit typisch unschönem Narbenbild nicht sicher zu vermeiden sei und dieses Risiko speziell der im vorliegenden Fall gewählten Operationsmethode anhafte. Da durch die fehlerhafte Einwilligung der Klägerin der Behandlungsvertrag hinfällig geworden sei, sei sie berechtigt, das von ihr geleistete Honorar zurückzufordern. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung sei die Klägerin jedoch nur zur Rückforderung der Hälfte des von ihr an den Beklagten geleisteten Honorars berechtigt. In diesem Umfang bestehe auch ihr Feststellungsbegehren zu Recht, während ihr restliches Leistungsbegehren nicht berechtigt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge, änderte aber in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es erachtete die Tatsachen- und Rechtsrüge der Klägerin für nicht stichhältig, hingegen die Berufung des Beklagten bereits aufgrund der Ausführungen in der Rechtsrüge für berechtigt, ohne auf die Ausführungen in der vom Beklagten gleichzeitig erhobenen Tatsachen- und Beweisrüge einzugehen. Es gelangte in rechtlicher Hinsicht nach ausführlicher Darstellung der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze - zusammengefasst - zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Operation lege artis durchgeführt und die Beklagte ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt habe. So habe er die Klägerin ausführlich über die Risiken - auch hinsichtlich Narbenbildung - der verschiedenen Operationstechniken und insbesondere auch über eine allenfalls notwendige Nachfolgeoperation zur Narbenkorrektur aufgeklärt, sodass die schicksalhafte Abstoßung bei der rechten Brust der Klägerin keine Haftung des Beklagten begründen könne. Die Klägerin habe sich in Kenntnis der mit der gewählten Operationsmethode verbundenen Risiken zur Operation entschlossen und auch das Risiko einer Nachoperation in Kauf genommen.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Über Antrag der Klägerin änderte es seinen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil zur Frage, ob es auf eine Unterscheidung zwischen allgemeinem Operationsrisiko und typischer Gefahren dann nicht ankomme, wenn als Folge eines typischen Operationsrisikos ein negatives Ergebnis eintrete, welches auch ohne Wahl der speziellen Methode - durch Verwirklichung eines allgemeinen Operationsrisikos - entstehen hätte können, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a ZPO), nicht zulässig.

Die Klägerin macht geltend, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liege eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor Operationen vor, weil sie der Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass durch eine mögliche Abstoßungsreaktion das übliche mit einer Operation verbundene Narbenbild weit überschritten werden könnte. Weiters habe der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er sie über die Erfolgsaussichten der Operation nicht aufgeklärt und sie nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass ein Erfolg gar nicht oder nur temporär eintreten würde. Schließlich sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage der Verunstaltung der Klägerin auseinandergesetzt habe.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

In welchem Umfang ein Arzt den Patienten - als Teil des Behandlungsvertrags - aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0026763 [T2], RS0026529). Nach der bereits vom Berufungsgericht ausführlich zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026375). Gerade bei einer kosmetischen Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. Denn gerade bei einer nicht gesundheitlich indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dieses Ergebnis zweifelhaft ist (6 Ob 122/07w mwN).

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist beim Vorliegen sogenannter typischer Gefahren verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er damit nicht rechnete (RIS-Justiz RS0026340).

Das Berufungsgericht hat sich an diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten. Die Klägerin wollte nach den Feststellungen aus kosmetischen Gründen nach einer Gewichtsabnahme ihre Brust straffen und dadurch anheben lassen. Es ist daher nach der dargelegten Rechtslage unbeschadet der Frage, ob sich im gegenständlichen Fall ein typisches oder ein bloß allgemeines Operationsrisiko verwirklichte, auf jeden Fall die Aufklärung auch über seltene Komplikationen zu fordern. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde im Rahmen der Aufklärungsgespräche über die unterschiedlichen Methoden zur Erreichung einer Straffung der Brust und über die jeweiligen Folgen im Hinblick auf das verbleibende Narbenbild gesprochen. Die Klägerin hat sich für die Operationsmethode mit der zirkulären Operationsnaht entschieden, weil bei dieser Methode durch die Schnittführung um die Brustwarze bzw deren Warzenhof nur in diesem Bereich Narben verbleiben. Im Aufklärungsgespräch wurde die Narbenbildung mit der Klägerin auch anhand einer an ihrem linken Oberarm bestehenden Narbe ausführlich erörtert. Der Beklagte erklärte, durch sorgfältiges Nähen eine möglichst schöne Narbe anzustreben, dass aber eine Narbenheilung eine biologische Sache sei und diversen Einflüssen unterliege. Weiters wurde die Klägerin vor dem Eingriff ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ihre Brust im Laufe der Zeit wieder senken werde. Dabei wurde offen gelassen, ob und wann dieser Vorgang voraussichtlich eintreten werde. Der Beklagte hat jedenfalls keine zeitlichen Zusagen über die Dauer der Haltbarkeit des durch die Operation erreichten Zustands gegeben. Es war für ihn aufgrund der Vielzahl der Faktoren, die auf eine Senkung Einfluss haben, auch nicht vorhersehbar, dass bereits nach zweieinhalb bis drei Jahren eine Situation eintreten könnte, die eine Verlagerung der Brust der Klägerin nach unten in Richtung Ausgangslage augenscheinlich mache. Der Beklagte erklärte jedenfalls gegenüber der Klägerin, man könne nicht ausschließen, dass man nach einem halben Jahr noch eine zusätzliche Hebung der Brust vornehmen müsse und stellte ihr für diesen Fall in Aussicht, diese zweite Operation gegen Selbstkosten durchzuführen. In diesem Zusammenhang wurde mit der Klägerin auch besprochen, dass eine Hebung ihrer Brust um 3 cm normalerweise das Limit für eine zirkuläre Operationsnaht nach der gewählten Operationsmethode darstelle. Die Parteien kamen jedoch überein, die Hebung durchzuführen, auch wenn vielleicht nach einem halben Jahr noch einmal eine Hebung der Brust in einem geringeren Ausmaß durch Narbenkorrekturen notwendig sein sollte.

Wenn das Berufungsgericht ausgehend von diesen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliegt, weil die Klägerin über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Operationstechniken auch hinsichtlich der Narbenbildung sowie auch über die bei der von ihr gewählten Operationsmethode nicht auszuschließende Notwendigkeit einer Nachfolgeoperation zur Narbenkorrektur ausreichend aufgeklärt worden sei, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Auch über den Umstand, dass sich ihre Brust nach der Straffung im Laufe der Zeit wieder senken werde, wurde die Klägerin aufgeklärt. Irgendwelche Zusagen des Beklagten bezüglich der „Haltbarkeit“ des Zustands nach der Straffung der Brust liegen nicht vor. Über eine zur Hebung der Brust allenfalls notwendige zweite Operation wurde die Klägerin ebenfalls ausdrücklich aufgeklärt; diese hat sie nach den maßgebenden Feststellungen auch akzeptiert.Damit liegt aber auch insoweit der Entscheidung des Berufungsgerichts keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zugrunde.

Geht man mit den Ausführungen des Berufungsgerichts davon aus, dass eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht durch den Beklagten tatsächlich nicht vorliegt, kommt den in der Revision der Klägerin weiters relevierten Rechtsfragen (Geschäftsirrtum der Klägerin als Folge einer Verletzung der Aufklärungspflicht und Anspruch der Klägerin auf Verunstaltungsentschädigung) keine entscheidungsrelevante Bedeutung mehr zu. Im Ergebnis vermögen die konkreten Ausführungen der Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Textnummer

E94377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0100OB00031.10X.0622.000

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten