TE OGH 2010/6/30 9Ob41/10k

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****AG, *****, *****, vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 4.926,96 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. März 2010, GZ 39 R 342/09x-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte als Mieterin eines Büro- und Geschäftshauses unter Berufung auf die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Netzbereitstellungsentgelte 4.926,96 EUR sA. Zudem stellte sie ein Feststellungsbegehren in Bezug auf entsprechende künftige Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagte sei nach dem Mietvertrag verpflichtet, für den Mietgegenstand eine Stromversorgungsleistung von 550 kW zur Verfügung zu stellen und dafür das Netzbereitstellungsentgelt zu tragen. Das Feststellungsinteresse sei darin begründet, dass die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung für künftige erhöhte Anschlussleistungen bestreite.

Die Beklagte entgegnete, dass die maßgebliche Regelung in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung enthalten sei. Aus der Verpflichtung zur Herstellung einer Anschlussleistung bis insgesamt 550 kW könne nicht auch die Pflicht zur Tragung der Netzbereitstellungskosten abgeleitet werden. Außerdem habe die Bau- und Ausstattungsbeschreibung nur die Errichtung des Mietobjekts betroffen. Eine allfällige Zahlungspflicht habe daher nur für die Zeit bis zur Übergabe des Mietgegenstands bestanden.

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- sowie dem Feststellungsbegehren statt.

Abgesehen von der Konkretisierung des Zinsenbegehrens bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch wurde in die Entscheidung nicht aufgenommen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in der Weise abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage ob das Rechtsmittel zulässig ist, kann noch nicht beurteilt werden.

Nach § 502 Abs 2 ZPO idF des Budget-Begleitgesetzes 2009, BGBl I 2009/52, ist die Revision mangels eines Ausnahmetatbestands jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und bejahendenfalls auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht.

Die Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin macht den Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht nicht entbehrlich, weil eine Bindung des Rechtsmittelgerichts an eine solche Bewertung nach § 56 Abs 2 JN nicht besteht (RIS-Justiz RS0043252; RS0042296). Hingegen ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und grundsätzlich bindend (vgl RIS-Justiz RS0042515; 9 Ob 25/08d).

Ohne Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht kann die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs derzeit nicht beurteilt werden, weil die Revision auch jedenfalls unzulässig sein oder ein Fall für einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 ZPO vorliegen könnte. Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands in seiner Entscheidung nachzutragen haben (vgl 2 Ob 269/08k).

Textnummer

E94594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00041.10K.0630.000

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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