TE OGH 2010/6/30 7Ob34/10s

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 26.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Urteils vom 5. Mai 2010, 7 Ob 34/10s, wird in seinem letzten Absatz dahingehend berichtigt, sodass es zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 64,65 EUR (darin enthalten 10,76 EUR an USt) bestimmten Kosten der Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der offenbare Schreibfehler (Vertauschen der Parteienbezeichnung) wird gemäß § 419 ZPO von Amts wegen berichtigt.

Textnummer

E94098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00034.10S.0630.000

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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