Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ing. H***** S*****, gegen die Richter des Bezirksgerichts Purkersdorf Mag. B***** K*****, Mag. O***** G***** und Mag. K***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. März 2010, GZ 12 R 38/10m, 39/10h-12, mit dem der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2010, GZ 10 Nc 65/09h-8, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. 1. 2010, GZ 10 Nc 65/09h-6, wies das Landesgericht St. Pölten den Ablehnungsantrag des Ing. H***** S***** (Ablehnungswerber) betreffend die Richter des Bezirksgerichts Purkersdorf Mag. B***** K*****, Mag. O***** G***** und Mag. K***** S***** in den Verfahren 6 C 207/08d (hiemit verbunden 6 C 208/08a und 6 C 209/08y), 2 C 4/09y und 1 PS 204/09h je des Bezirksgerichts Purkersdorf, an denen der Ablehnungswerber als Kläger, Antragsgegner und Vater des pflegebefohlenen Kindes beteiligt ist, als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Ablehnungswerber Rekurs per Telefax.
Mit Beschluss vom 17. 2. 2010, GZ 10 Nc 65/09h-8, stellte das Landesgericht St. Pölten dem Ablehnungswerber diesen Rekurs (das Telefax im Original) mit dem Auftrag zurück, ihn binnen 14 Tagen durch eigenhändige Unterfertigung und betreffend die Rechtssachen 6 C 207/08d und 2 C 4/09y auch durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern; eine Verbesserung bezüglich des Pflegschaftsverfahrens könne auch protokollarisch erfolgen.
Der Ablehnungswerber kam diesem Verbesserungsauftrag nicht nach. Er erhob dagegen ebenfalls Rekurs. Das Landesgericht St. Pölten legte beide Rekurse dem Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht vor. Dieses wies mit Beschluss vom 26. 3. 2010 den Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag mit der Begründung zurück, Verbesserungsaufträge im Sinn des § 84 ZPO seien nach ständiger Rechtsprechung unanfechtbar. Im Übrigen habe das Erstgericht den Verbesserungsauftrag zu Recht erteilt. Da der Ablehnungswerber dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und den ihm zurückgestellten Rekurs gegen den Beschluss des Landesgericht St. Pölten vom 21. 10. 2009 auch nicht (unverbessert) wieder vorgelegt habe, liege diesbezüglich kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor. Eine Entscheidung des Rekursgerichts über diesen Rekurs sei daher nicht erforderlich. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.
Dagegen brachte der Ablehnungswerber sowohl beim Obersten Gerichtshof als auch beim Rekursgericht einen selbst verfassten und von ihm, nicht aber von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigten außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag ein, den Beschluss des Rekursgerichts vom 26. 3. 2010 ersatzlos aufzuheben und (in Stattgebung des ursprünglich gestellten Ablehnungsantrags) ein „über jeden Zweifel der Befangenheit erhabenes Gericht mit der zugrundeliegenden Pflegschaftssache ... zu betrauen“. Der Oberste Gerichtshof und das Rekursgericht übermittelten diese Eingaben dem Erstgericht, bei dem das Rechtsmittel nach § 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 1 ZPO bzw § 65 Abs 2 AußStrG einzubringen gewesen wäre, zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung.
Das Erstgericht stellte den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 30. 4. 2010 dem Ablehnungswerber mit dem Auftrag zurück, binnen 14 Tagen das außerordentliche Rechtsmittel, versehen mit der Originalunterschrift eines Rechtsanwalts, neuerlich vorzulegen. Gemäß § 520 Abs 1 ZPO, § 6 Abs 1 AußStrG müssten sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Ablehnungswerber kam (auch) diesem Verbesserungsauftrag nicht nach und legte den ihm zurückgestellten außerordentlichen Revisionsrekurs nicht (auch nicht unverbessert) wieder vor. Er sandte den Verbesserungsauftrag vom 30. 4. 2010 dem Erstgericht „wegen Gegenstandslosigkeit, Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit“ mit der Erklärung zurück, dagegen „in eventu das Rechtsmittel des Rekurses“ zu erheben.
Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof eine im Akt erliegende Ablichtung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 26. 3. 2010 vor.
Rechtliche Beurteilung
Da das Original des außerordentlichen Revisionsrekurses dem Ablehnungswerber zur Verbesserung zurückgestellt wurde und dem Akt nur mehr in Kopie beiliegt, wäre eine Entscheidung darüber - mangels eines zu behandelnden Rechtsmittels - grundsätzlich nicht mehr erforderlich (5 Ob 48/09h mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen wiederholt ausgesprochen hat, ist es aus Gründen der Klarstellung allerdings sinnvoll, über das unwirksam erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (RIS-Justiz RS0115805).
Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich - sofern die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelung enthalten - nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). Für das Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht (sowohl nach den Bestimmungen der ZPO als auch nach § 6 Abs 1 AußStrG) absolute Anwaltspflicht. Der nicht von einem Anwalt/Notar unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist nach erfolglosem Verbesserungsversuch daher zurückzuweisen. Sowohl die mit der Entscheidung des Rekursgerichts erfolgte Zurückweisung des Rekurses und die Beschlüsse des Erstgerichts vom 21. 1. und 17. 2. 2010 sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E94587European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00100.10X.0630.000Im RIS seit
25.08.2010Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012