Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** GmbH, *****, vertreten durch Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, 2. T***** GmbH, *****, vertreten durch Altenweis/Wallnöfer/Watschinger/Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, und 3. Edwin G*****, vertreten durch Dr. Günther Maleczek und Mag. Dr. Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, und der Nebenintervenienten auf Seiten der zweitbeklagten Partei 1. T***** AG, *****, 2. H***** T***** GmbH, *****, und 3. B***** GmbH, *****, alle vertreten durch Czernich - Hofstädter - Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 37.041,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Februar 2010, GZ 4 R 15/10b-101, womit ua über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. November 2009, GZ 6 Cg 68/07x-91, gegenüber der drittbeklagten Partei bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die von der Revisionswerberin als erheblich angesehenen Rechtsfragen kommt es aus nachstehenden Gründen nicht an:
Aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt sich unzweifelhaft, dass der drittbeklagte Elektrounternehmer mit den Versicherungsnehmern der klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis stand. Entgegen deren Behauptung in der Klage verrichtete nicht er, sondern ein von den Versicherungsnehmern beauftragter Elektrikerlehrling die schadensstiftenden Arbeiten an ihrem Haus. Auf eine Tatsachenbehauptung in erster Instanz, der Drittbeklagte habe sich zumindest gegenüber den Versicherungsnehmern zur Ausstellung einer „Fertigmeldung“ an den örtlichen Elektrizitätsversorger verpflichtet, stützt sich die Revision nicht. Daher kann auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen (RIS-Justiz RS0042444 [T4 und T6]). Nach dem maßgeblichen Sachverhalt hatte der Drittbeklagte daher auch gegenüber den Versicherungsnehmern keine Verpflichtung übernommen, diese Arbeiten zu überprüfen. Daher kann ihn auch die Unterlassung einer solchen Überprüfung - ungeachtet des Umstands dass er nach dem Revisionsvorbringen in der „Fertigmeldung“ behauptet habe, diese vorgenommen zu haben - ihnen gegenüber nicht haftbar machen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E94517European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00066.10T.0630.000Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010