Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 14. Oktober 2009, GZ 630 Hv 2/09x-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. Dezember 2008 in P***** am See Doris L***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie „an den Handgelenken packte, sie an den Armen festhielt und gegen die Wand drückte, sein erigiertes Glied an ihren Unterleib drückte, sodann ihren Busen sowie den Oberkörper betastete und schließlich, nachdem er den Knopf sowie den Zippverschluss der von Doris L***** getragenen Jeanshose geöffnet hatte, versuchte, mit seiner Hand ihre Scheide zu betasten, obwohl die Genannte durch Abwehrbewegungen versuchte, sich aus dem Festhaltegriff zu entziehen“.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) rügt der Beschwerdeführer die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Tatrichter haben den auf Duldung des Beischlafs gerichteten Vorsatz des Angeklagten aber nicht nur aus dem äußeren Geschehensablauf abgeleitet, sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auch auf die Angaben der Zeugin L*****, den Inhalt einer vom Angeklagten noch am Tattag dieser Zeugin übermittelten SMS-Nachricht („du hast deine Glaubwürdigkeit wieder. Musste es leider so machen um es herauszufinden. Bist keine H..e!“) sowie auf die „verquere“ Einstellung des Angeklagten gegenüber Frauen im Allgemeinen und seiner damaligen Ehegattin im Besonderen gestützt (US 25).
Welchen „wesentlichen Widerspruch“ zwischen den Tathandlungen und der Aussage der Zeugin L***** das Gericht übersehen haben soll bzw weshalb die Argumentation des Erstgerichts zur „schlüssigen Begründung“ des dem Angeklagten angelasteten Vorsatzes nicht ausreiche, lässt die Beschwerde im Übrigen offen. Dass aus den formell einwandfreien Prämissen theoretisch auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
Die Erwägungen des Beschwerdeführers zur Beweiskraft der Aussage der Zeugin L***** und zu der von ihm übermittelten SMS-Nachricht verbleiben gleichfalls im Bereich der Beweiswürdigungskritik, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) vermisst Feststellungen zur Stärke des Haltegriffs des Angeklagten und zu dessen allfälliger Lockerung im Zeitpunkt der kurzfristigen Befreiung durch die Zeugin, um so zu einer Straflosigkeit infolge Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) zu gelangen. Sie unterlässt es aber ein in diese Richtung weisendes Sachverhaltssubstrat zu benennen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601). Die bloße Behauptung, die kurzzeitige Befreiung der Zeugin aus dem Haltegriff des Angeklagten indiziere die nahe liegende Möglichkeit, dass dieser den Griff gelockert habe und „möglicherweise seinen Tatvorsatz iSd § 201 Abs 1 StGB aufgegeben hatte“, genügt - ohne Verweis auf Ergebnisse des Beweisverfahrens - diesen Anforderungen nicht. Sie stellt vielmehr neuerlich eine, unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht statthafte Kritik der Beweiswürdigung auf Basis eigenständiger Mutmaßungen und Spekulationen dar.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) meint mit Bezug auf das (auch) festgestellte versuchte Betasten der Scheide des Tatopfers (US 7), der festgestellte Sachverhalt verwirkliche (nur) den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, geht aber zum einem nicht vom konstatierten Vorsatz des Angeklagten in Richtung Duldung des Beischlafs (§ 201 Abs 1 StGB) aus (US 7). Zum anderen lässt sie eine argumentative, aus dem Gesetz entwickelte Darlegung dieser Rechtsbehauptung vermissen (vgl im Übrigen zur Konsumtion weiterer geschlechtlicher Handlungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu einer [versuchten] Vergewaltigung an demselben Opfer und mit einem einheitlichen Vorsatz begangen werden: RIS-Justiz RS0117038; Schick in WK2 § 201 Rz 49; Fabrizy StGB10 § 201 Rz 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E94504European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00063.10V.0630.000Im RIS seit
17.08.2010Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010