Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ing. Hans-Joachim S*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Februar 2010, GZ 10 R 11/10k-9, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 14. Dezember 2009, GZ 1 Nc 285/09a-2, zurückgewiesen wurde und vom 18. Februar 2010, GZ 10 R 12/10g-10, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 4. Jänner 2010, GZ 1 Nc 285/09a-3, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Tulln stellte mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 den vom Antragsteller unter Bezugnahme auf ein gegen ihn anhängiges Gehaltsexekutionsverfahren beim Bezirksgericht Tulln erhobenen Ablehnungsantrag gegen „das BG Tulln“ zur Verbesserung zurück.
Mit Beschluss vom 4. Jänner 2010 wies das Bezirksgericht Tulln den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
Das Rekursgericht wies den vom Antragsteller gegen den Verbesserungsauftrag erhobenen Rekurs als unzulässig zurück und gab dem Rekurs des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags nicht Folge.
Der dagegen vom Antragsteller erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtszug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der Zivilprozessordnung (RIS-Justiz RS0002548). Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit dem die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751).
Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts in Ansehung des Ablehnungsantrags, somit der Umstand, dass die Entscheidung des Rekursgerichts im Ablehnungsverfahren bereits rechtskräftig wurde, führt dazu, dass dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Frage mangelt, ob das Bezirksgericht Tulln zu Recht einen Verbesserungsauftrag erließ und ob der Antragsteller diesem Auftrag rechtzeitig nachkam. Dieser Frage könnte nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommen. Da somit in diesem Punkt ein Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RIS-Justiz RS0043815) fehlt, ist der „außerordentliche“ Revisionsrekurs zur Gänze zurückzuweisen.
Ist aber ein Rechtsmittel absolut unzulässig, bedarf es auch keiner Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung von Formmängeln (RIS-Justiz RS0005946).
Schlagworte
5 Exekutionssachen,Textnummer
E94548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00116.10W.0630.000Im RIS seit
20.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012