Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.000 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 30.000 EUR sA und Feststellung) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. März 2010, GZ 4 R 3/10h-54a, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. September 2009, GZ 19 Cg 5/08z-46, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (stRsp; RIS-Justiz RS0007484). Selbst eine - hier nicht vorliegende - mangelhafte Begründung könnte den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht verwirklichen (RIS-Justiz RS0042206).
2. Gemäß dem hier bereits anwendbaren § 480 Abs 1 ZPO idF BGBl I 2009/52 ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung (nur) anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall, so etwa wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache, für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.
Nur dann, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Akteninhalts Bedenken gegen die angefochtene Beweiswürdigung des Erstgerichts hat, muss es eine Beweiswiederholung durchführen (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 488 Rz 2 mwN). Im Anlassfall hatte das Berufungsgericht gegen die erstgerichtlichen Feststellungen keine Bedenken. Es war daher die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Von der in der Revision mehrfach behaupteten „Scheinbegründung“ des Berufungsgerichts kann keine Rede sein: Vielmehr hat sich das Berufungsgericht sorgfältig mit den Argumenten in der Beweisrüge auseinandergesetzt und ausführlich begründet, warum es diesen nicht folgt.
4. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt im Rahmen der Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht vor Operationen.
Auf typische Risken einer Operation ist unabhängig von der statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei allfälliger Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026581). Die Aufklärungspflicht reicht allgemein umso weiter, je weniger dringlich der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht dann auch in Ansehung zwar seltener, aber im Einzelfall erheblich nachteiliger möglicher Zwischenfälle (RIS-Justiz RS0026313). Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (RIS-Justiz RS0026230).
Die vom Kläger als Folge der Bandscheibenoperation erlittene Verletzung der infrarenalen Aorta ist eine zwar seltene, aber typische Komplikation, die im Zuge einer Bandscheibenoperation auftreten kann. Wenn daher das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht über dieses Operationsrisiko bejahte, liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die ärztliche Aufklärung den Einwilligenden in die Lage versetzen soll, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS-Justiz RS0026413). Davon ausgehend kann die Beurteilung, die Aufklärung sei deshalb nicht ausreichend gewesen, weil dem Kläger die Schwere des Operationsrisikos nicht mitgeteilt worden sei (Lebensgefahr bei Verletzung großer Bauchgefäße insbesondere im Zusammenhang damit, dass die beklagte Partei über keine gefäßchirurgische Abteilung verfügt, in der derartige Komplikationen unter Vermeidung eines Transports in ein anderes Krankenhaus sofort behandelt werden können) nicht als unvertretbare Rechtsansicht angesehen werden.
Der Auffassung, dass die immer mehr um sich greifende „patientenfreundliche“ Judikatur zu einer „Defensivmedizin“ dahin führe, dass nur mehr Notoperationen durchgeführt würden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Frage der Haftung für eine Verletzung der Aufklärungspflicht gar nicht stellen würde, wenn Patienten über mögliche Behandlungsfolgen vollständig und richtig aufgeklärt würden. Mit diesem „rechtspolitischen“ Revisionsvorbringen wird kein Sachargument zum Thema des Ausmaßes der ärztlichen Aufklärungspflicht geliefert.
Textnummer
E94552European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00101.10I.0630.000Im RIS seit
20.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.12.2010