Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. I***** S*****, vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G***** Z*****, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Februar 2010, GZ 44 R 334/09g, 44 R 441/09t-115, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. Juni 2009, GZ 29 C 76/06d-103, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Berufungssenats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der förmlichen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag der Klägerin wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Sie vertritt die Ansicht, dass die Richter des Berufungssenats befangen seien, weil ausreichende Gründe dafür vorlägen, die erforderliche Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Auch wenn die Ausführungen in der Revision zur Nichtigkeit zur Begründung einer vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden erheblichen Rechtsfrage erstattet werden, sind sie - auch ohne konkrete Bezeichnung durch die Klägerin - als Ablehnungsantrag aufzufassen.
Das Erstgericht legte - ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen - die außerordentliche Revision der Klägerin dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese kann im vorliegenden Verfahrensstand nicht erfolgen.
Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933; RS0042028). Darüber hat der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. Davor kann über den in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht entschieden werden. Bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung des zuständigen Senats wird das Verfahren über die außerordentliche Revision unterbrochen (3 Ob 230/08g, 3 Ob 281/04a ua).
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht,UnterhaltsrechtTextnummer
E94365European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00105.10G.0630.000Im RIS seit
04.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013