Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie Mag. Ziegelbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Michael Pieber als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang B*****, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 3.471,80 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2009, GZ 10 Ra 70/09a-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2009, GZ 7 Cga 39/08k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil vom 18. Februar 2010, GZ 8 ObA 74/09d wird wie folgt berichtigt:
Der Spruch hat zu lauten
„Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 359,14 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto an Urlaubsersatzleistung sowie 1556,33 EUR an Kündigungsentschädigung zuzüglich 11,19 % aus 6.584,46 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto für die Zeit vom 1. 2. 2008 bis 19. 6. 2008 und aus 1.915,47 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto ab 20. 6. 2008 zu bezahlen.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 1.556,33 EUR brutto an Kündigungsentschädigung samt 11,19 % Zinsen seit 1. 2. 2008 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 976,07 EUR (darin 268,15 EUR an Barauslagen und 117,98 EUR Ust) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tage zu ersetzen.“
In der Begründung hat der Satz vor dem Punkt I wie folgt zu lauten.
„Die Revision ist teilweise berechtigt.“
Im Punkte VII ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
„Ausgehend von der nach mehr als fünf Dienstjahren einzuhaltenden Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG von 3 Monaten konnte die Kündigung aber nur zum 28. 2. 2008 und nicht zum 31. 1. 2008 ausgesprochen werden, sodass die halbe Kündigungsentschädigung zusteht.“
Punkt VIII der Begründung hat zu lauten:
„Bis zur Zahlung der Abfertigung und der im Anschluss daran erfolgten Klagseinschränkung hat der Kläger mit 4/5 seines Begehrens obsiegt. Er hat daher in dieser Phase Anspruch auf drei Fünftel der von ihm verzeichneten Kosten bzw auf vier Fünftel der von ihm verzeichneten Barauslagen gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO. Ab diesem Zeitpunkt - auch im Rechtsmittelverfahren - waren die beiderseitigen Kosten wegen des annähernd gleichteiligen Prozesserfolgs gegeneinander aufzuheben; die jeweils in dieser Phase verzeichneten Barauslagen waren je zur Hälfte zu berücksichtigen (§§ 2 ASGG iVm 50 und 43 ZPO sowie § 58a ASGG).“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der abändernden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde die Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes sowie die sich daraus ergebende Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht mehr in Frage gestellt, sondern nur die Einschränkung auf eine Kündigung zum Quartal nach Punkt XVII. des hier maßgeblichen Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben. Durch einen Berechnungsfehler wurde davon ausgegangen, dass die unstrittige Kündigungsfrist nach dem § 20 Abs 2 AngG von hier 3 Monaten bereits zum 31. 1. 2008 beendet gewesen wäre; tatsächlich war dies aber erst am 28. 2. 2008 der Fall. Daher steht dem Kläger noch die Kündigungsentschädigung für Februar 2008 zu.
Dieser offensichtliche Berechnungsfehler war nach § 419 ZPO zu berichtigen.
Textnummer
E94426European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00074.09D.0701.000Im RIS seit
03.08.2010Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010