TE OGH 2010/7/5 8Nc22/10t

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Veröffentlicht am 05.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch JURIDICOM Mag. Holzer, Mag. Kofler, Mag. Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A***** K*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.132,16 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadenersatz. Die Beklagte sei bei ihr als Angestellte beschäftigt gewesen und habe ihr vorsätzlich einen Schaden dadurch zugefügt, dass sie grundlos Rechnungen storniert und die derart entstandenen Differenzbeträge eigenmächtig einbehalten habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht beruhe auf den §§ 50 Abs 1 Z 1 iVm 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG.

Die Beklagte wandte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und beantragte in ihrem Einspruch für den Fall, dass das Erstgericht seine Unzuständigkeit nicht ausspricht, gemäß § 31 Abs 1 JN die Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Dies diene der Zweckmäßigkeit, weil die Beklagte wie auch sämtlich noch zu nennende Zeugen ihren Wohnsitz in Wien hätten.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das angerufene Erstgericht erachtete sie für nicht zweckmäßig.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Voraussetzung der Delegierung gemäß § 31 JN ist unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Entscheidung über einen Delegierungsantrag darf daher erst nach Klärung eines allfälligen Zuständigkeitsstreits erfolgen (RIS-Justiz RS0046196; RS0046338; RS0109369; Mayr in Rechberger ZPO3 § 31 JN Rz 2 mwH). Über die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts hat dieses nach der Aktenlage bisher noch keine Entscheidung getroffen.

Vor Entscheidung über die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen, über den Delegierungsantrag zu entscheiden.

Textnummer

E94433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080NC00022.10T.0705.000

Im RIS seit

08.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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