TE OGH 2010/7/6 1Ob104/10s

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Veröffentlicht am 06.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christina P*****, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 11.704,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. April 2010, GZ 4 R 27/10h-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein Rodler grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen (1 Ob 75/02i, 6 Ob 167/05k).

Welche konkreten Verhaltensweisen im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten, die Witterungs- und Sichtverhältnisse sowie das Fahrkönnen einem Rodler jeweils zumutbar und geboten sind, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit genereller Aussagen (2 Ob 162/05w).

Damit hat auch die Frage, inwieweit sich der Rodler selbst auf erkennbare Gefahrenquellen im Umfeld der Rodelbahn einzustellen hat bzw welche Bereiche vom Betreiber der Rodelbahn im besonderen Maße abzusichern sind, regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Hat nun das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine besondere Sicherungspflicht der Beklagten verneint und die Unfallfolgen allein dem ungeschickten Fahrverhalten der Klägerin zugeordnet, ist darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung zu erkennen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

2.) Zum Unfall kam es, weil die Klägerin auf der durch ein Waldstück führenden Rodelbahn zu schnell wurde und beim Versuch, die Rodel abzubremsen, von der Fahrbahn abkam und über eine Böschung in den Wald stürzte. Wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass die Rodelbahn an der Unfallstelle keine besonderen Gefahrenmomente aufwies und es sich beim benachbarten Wald auch um eine typische Umgebungsgefahr handelte, weshalb von der Beklagten keine Sicherungsmaßnahmen betreffend die bewaldete Böschung zu verlangen gewesen wären, kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Der Betreiber einer Rodelbahn kann grundsätzlich auch davon ausgehen, dass ein Benutzer bei seiner ersten Fahrt mit ausreichender Vorsicht unterwegs ist (vgl auch 1 Ob 325/99x), insbesondere wenn nicht zu übersehen ist, dass der Streckenverlauf durch einen Wald führt, der bei einem Abkommen von der Bahn eine ganz offensichtliche Verletzungsgefahr darstellt. Ob auch in einem an sich unproblematischen Bereich einer Rodelbahn wegen der nie auszuschließenden Möglichkeit eines Abkommens von der Fahrspur besondere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind, ist ausschließlich von den konkreten Gesamtumständen abhängig und entzieht sich damit einer Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E94580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00104.10S.0706.000

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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