TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B2428/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend die Versagung der Bewilligung zur Aufnahme von Kindern als Tagesmutter aufgrund Gegenstandslosigkeit durch Klaglosstellung infolge nachfolgender Erteilung der Bewilligung; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Salzburg-Umgebung wurde die der Beschwerdeführerin am 28. November 1996 erteilte Bewilligung zur Aufnahme von zwei Kindern als Tagesmutter mit Wirkung vom 21. Februar 1997 gemäß §4 Abs2 iVm §2 Sbg. TagesbetreuungsG widerrufen.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die Sbg. Landesregierung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie darauf hinwies, daß der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. September 1997 eine (neuerliche) Bewilligung zur Aufnahme von zwei Kindern gemäß §2 Abs1 Sbg. TagesbetreuungsG erteilt wurde.

Dieses Vorbringen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §86 VerfGG zur Stellungnahme vorgehalten. Sie nahm hiezu dahingehend Stellung, daß eine Klaglosstellung nicht erfolgt sei, weil durch die (neuerliche) Bewilligung "die Tatsache, daß der rechtswidrige Zustand für einige Zeit angedauert hat, nicht aus der Welt geschafft wurde".

II. Das Verfahren wird eingestellt:

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 12503/1990) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, also ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre.

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. September 1997, mit dem der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für die Tätigkeit als Tagesmutter erteilt worden ist, vor.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Überlegungen sind nicht geeignet, dennoch die Annahme eines - weiter bestehenden - Rechtsschutzbedürfnisses für das verfassungsgerichtliche Verfahren zu begründen.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

Verfahrenskosten sind nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VerfGG vorliegt (vgl. auch hiezu VfSlg. 12503/1990).

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2428.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B02428_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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