Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tom L*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 115.000 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. März 2010, GZ 3 R 26/10p-132, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 106 Abs 2 KFG über die Sicherheitsgurtenpflicht stellt ausdrücklich darauf ab, dass ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeugs mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist.
Für die von der Revision angestrebte analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den hier vorliegenden Arbeitsunfall, bei dem der Kläger mangels ordnungsgemäßer Benutzung des Sicherheitsgeschirrs aus einer umkippenden Arbeitsbühne geschleudert wurde, insofern, als die dort vorgesehene Anrechnung des Mitverschuldens nur auf das Schmerzengeld und nur in Höhe der von der Judikatur zu dieser Bestimmung herausgearbeiteten Mitverschuldensquoten erfolgen solle, mangelt es bereits an der dafür notwendigen Gesetzeslücke.
Alleine, dass es das Unfallopfer auch hier unterließ, vorhandene Sicherheitseinrichtungen zu verwenden, reicht entgegen der Meinung der Revision für eine analoge Anwendung nicht aus.
Die Entscheidung der Vorinstanzen weicht daher mangels Anwendbarkeit nicht von der Rechtsprechung zu § 106 Abs 2 KFG ab.
Textnummer
E94668European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00105.10W.0708.000Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2012