Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Nikolaus G*****, vertreten durch die Mutter Sabine M*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Alexander Marcus G*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2010, GZ 48 R 55/10h-58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 15. Jänner 2010, GZ 8 Pu 40/09f-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die zuletzt mit 450 EUR festgesetzte monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für die Zeit vom 1. 3. bis 30. 6. 2008 auf 531 EUR, für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 7. 2008 auf 582 EUR und ab 1. 8. 2008 auf 521 EUR.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Die Aktenvorlage ist verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist.
Sind auch laufende Ansprüche zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (3 Ob 176/09t; RIS-Justiz RS0122735). Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern (hier) nur der Erhöhungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543). Der Umstand, dass der Vater im Rekurs die Festsetzung seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren als dem zuletzt festgesetzten Betrag begehrte, ist für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands bedeutungslos, weil er in erster Instanz keinen Herabsetzungsantrag gestellt hatte und ein solcher daher auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.
Der dreifache Jahresbetrag liegt hier demnach bei 2.556 EUR (71 EUR x 36). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E94675European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00120.10A.0708.000Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012