TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/25 99/06/0144

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. August 1999, Zl. uvs-2/47- 12/1996, betreffend eine Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24. Oktober 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis 3. März 1996 den ersten Stock im Wohnteil der Hofstelle F. in J als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben, obwohl eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung der Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz nicht vorgelegen und auch eine Anmeldung des Anwesens als Freizeitwohnsitz nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die in erster Instanz verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,-- auf S 40.000,-- bei gleichbleibender Ersatzarreststrafe herabgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde die im zweiten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides aufscheinende Wortfolge "vom 1.2.1996 bis 8.4.1996" durch die Wortfolge "hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraumes" ersetzt.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles und zu den näheren Umständen des Sachverhaltes ist auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1998, Zlen. 97/06/0211 und 97/06/0212, vom 27. April 2000, Zl. 96/06/0022, und vom 21. Dezember 2000, Zl. 99/06/0145, zu verweisen.

Das zuletzt genannte Erkenntnis betraf die Beschwerde des Eigentümers des Gebäudes, in dem sich die vom Beschwerdeführer benützte Wohnung befindet, gegen die Bestrafung wegen Überlassung von Teilen des Gebäudes im Erdgeschoß und im ersten Stock zur Verwendung als Freizeitwohnsitz. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem oben erstgenannten Erkenntnis war der im ersten Rechtsgang gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafbescheid der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Die Behörden hätten für den Zeitraum ab dem 1. Februar 1996 auch prüfen müssen, ob "Ferienwohnungen" iSd § 15 Abs. 1 lit. b TROG 1994 in der ab 1. Februar 1996 geltenden Fassung durch LGBl. Nr. 4/1996 vorgelegen seien. Im Verfahren war von der belangten Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen war. In dieser Verhandlung waren der Eigentümer des Gebäudes (der Beschwerdeführer im Verfahren zur hg. Zl. 99/06/0145) sowie die Zeugen H. und L. einvernommen worden. Im fortgesetzten Verfahren wurde neuerlich der Eigentümer des Gebäudes, der Bürgermeister der Gemeinde sowie der Zeuge P. vernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung neuerlich lediglich hinsichtlich des Strafausmaßes Folge. Die belangte Behörde stellte auf Grund der Einvernahmen des Zeugen L. fest, dass zu den in den Niederschriften angegebenen Zeiträumen (sieben verschiedene Daten) die näher bezeichneten Fahrzeuge (u.a. des Beschwerdeführers) vor dem gegenständlichen Anwesen abgestellt gewesen seien. Der Zeuge habe überdies in einer ergänzenden Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel angegeben, dass er nicht nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor dem Anwesen gesehen habe, sondern an den angeführten Tagen er auch die betreffenden Personen (darunter den Beschwerdeführer) eindeutig identifizieren habe können. Diese Aussage habe der Zeuge L. in der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten.

Der Zeuge H. sei über eine Nachschau am verfahrensgegenständlichen Objekt am 5. Juni 1996 befragt worden. Bei einer Einsicht in die Gästeblattsammlung sei festgestellt worden, dass sich zu diesem Zeitpunkt niemand im Haus befunden habe und überdies ein permanent gleicher Personenkreis im Hause wohne. Auf die Frage, ob der Eigentümer (der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 99/06/0145) Erlösaufzeichnungen hinsichtlich des Beherbergungsbetriebes vorlegen könne, habe dieser geantwortet, dass er lediglich ein Kassabuch führe, in welchem er monatlich die Mieteinnahmen aufzeichne. Die Frage, ob in den Gästezimmern die Preisauszeichnung nach dem Privatzimmergesetz aufscheine, habe der Eigentümer verneint. In der Folge seien die Wohnungen im Erd- und Obergeschoß besichtigt worden. Bei dieser Besichtigung habe festgestellt werden können, dass die Erdgeschoßwohnung die Wohnung des Herrn B. sei, wobei sich diesbezüglich keine Schwierigkeiten bei der Feststellung ergeben hätten, da private Gegenstände des Herrn B. in der Wohnung vorhanden gewesen seien (Lichtbilder mit Familienaufnahmen; Gehörne, die mit dem Namen des Erlegers - seiner Erinnerung nach in der Form "GB" - beschildert gewesen seien).

Bei der Besichtigung der Wohnung im Obergeschoß sei festgestellt worden, dass private Gegenstände vorhanden gewesen seien (Bücher, CDs, Zinnteller und Ähnliches mehr). In einem Schrank seien diverse Kleidungsgegenstände vorgefunden worden, wobei der Eigentümer verneint habe, dass ihm diese Gegenstände gehörten. Die Frage, ob die Kleidungsstücke dem Beschwerdeführer gehörten, sei vom Eigentümer nicht beantwortet worden. Weiters wird im angefochtenen Bescheid die Zeugenaussage des zweiten Beamten (P.) wiedergegeben, der gemeinsam mit dem Zeugen H. die Nachschau am 5. Juni 1996 durchgeführt hatte. Die belangte Behörde würdigte die beiden im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen dahingehend, dass keine Privatzimmervermietung vorliege, sondern dass Freizeitwohnsitze, nämlich einerseits für Herrn und Frau B. und andererseits für den Beschwerdeführer, gegeben seien. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum bei der Besichtigung in den beiden abgeschlossenen Wohnungen jeweils persönliche Utensilien vorgefunden hätten werden sollen, wenn tatsächlich eine Privatzimmervermietung vorläge. Gegen das Vorliegen einer Privatzimmervermietung spreche auch, dass nach dem Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1959, nicht nur erforderlich sei, dass die zu vermietenden Wohnräume Bestandteile der Wohnung des Vermieters seien, sondern auch, dass der Vermieter in dieser Wohnung wohne. Diesbezüglich sei anzuführen, dass im gegenständlichen Fall zwei abgeschlossene Wohnungen bestünden, sodass schon aus dieser Sicht auszuschließen ist, dass beide Wohnungen Bestandteil der Wohnung des Vermieters seien, da diesbezüglich lediglich möglich wäre, dass eine Wohnung auch Bestandteil der Wohnung des Vermieters sei. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass zur Tatzeit die vorhandenen beiden Wohnungen jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet worden seien. Die Familien B. sowie der Beschwerdeführer hätten diese Wohnungen in einem Zeitraum von nur etwa drei Monaten überaus häufig benützt, sodass schon aus dieser Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wohnungen kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet worden seien. Schließlich sei zu bemerken, dass auch bei Ferienwohnungen in keiner Weise zu erwarten wäre, dass diese mit persönlichen Gegenständen von Personen ausgestattet wären, sondern vielmehr zu erwarten wäre, dass dann, wenn diese an wechselnde Personen vermietet worden wären, diese Wohnungen jeweils gereinigt und frei von persönlichen Utensilien den wechselnden Personen zur Verfügung gestellt würden. Somit lägen nicht nur nach Auffassung des Eigentümers (des Beschwerdeführers zur Zl. 99/06/0145), sondern auch objektiv, keine Ferienwohnungen vor. Die belangte Behörde habe keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen die Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz benützt habe.

Der Einvernahme eines informierten Vertreters des Tourismusverbandes J. habe es nicht bedurft, da nicht in Abrede gestellt werde, dass tatsächlich gewisse Aufenthaltsabgaben vom Eigentümer des Gebäudes bezahlt worden seien. Auch die Einholung des Bauaktes der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, zumal die Berufungsbehörde von der vom Eigentümer (dem Beschuldigten im parallel geführten Strafverfahren gegen den Eigentümer des Gebäudes) erwähnten Baubewilligung und Benützungsbewilligung ausgehe.

Zur Herabsetzung der Strafe wird ausgeführt, dass diese schon auf Grund der Einschränkung des Tatzeitraumes angezeigt gewesen sei. Hinzu komme, dass Strafvormerkungen gegeben gewesen seien, sodass der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht gegeben sei. Ein Erschwerungsgrund liege nicht vor. Es werde hinsichtlich des Beschwerdeführers von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen, zumal es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung unterlassen habe, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen. Es sei zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer auf Grund der seit mehreren Jahren durchgeführten Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren für möglich erschienen sein musste, dass er mit seinem Verhalten den Tatbestand der ihm nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllen werde und dieser sich damit abgefunden habe. Die Bestätigung der Ersatzarreststrafe, obwohl die Geldstrafe herabgesetzt worden sei, ergebe sich daraus, dass diese von der Erstbehörde sehr niedrig angesetzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Beantwortung der Frage, wann eine Privatzimmervermietung und wann ein Freizeitwohnsitz vorliege, könnten auch die Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 110/1994, herangezogen werden. Danach unterlägen der allgemeinen Abgabepflicht unter anderem Nächtigungen im Sinn des Privatzimmervermietungsgesetzes. Nach § 2 Abs. 2 Aufenthaltsabgabegesetz beginne die Abgabepflicht mit dem Tag der ersten und ende mit dem der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Daraus ergebe sich, dass auch bei bis zu 90 aufeinander folgenden Nächtigungen noch eine allgemeine Abgabepflicht vorliege und sohin die Benützung als im Rahmen der Privatzimmervermietung anzusehen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Beantragt wird, die Beschwerde unter Zuspruch des Vorlageaufwandes abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der Frage, ob das Vorliegen einer Privatzimmervermietung von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 99/06/0145, betreffend den Strafbescheid gegen den Eigentümer des gegenständlichen Gebäudes zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat, erfordert das Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz, dass der Vermieter in der fraglichen "Wohnung" auch "tatsächlich wohnen" muss. Die belangte Behörde konnte das Vorliegen dieser Voraussetzung im Beschwerdefall zutreffend verneinen. Es liegt schon aus diesem Grund keine Privatzimmervermietung vor, sodass auf das oben wiedergegebene Argument hinsichtlich der Heranziehung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes nicht näher einzugehen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in dem genannten Erkenntnis vom 21. Dezember 2000 mit näherer Begründung dargelegt hat, konnte die belangte Behörde auch das Vorliegen einer Verwendung als Ferienwohnung (ab 1. Februar 1996) verneinen. Zur näheren Begründung hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde wird ebenfalls auf dieses Erkenntnis verwiesen. Insofern ist auch der in der vorliegenden Beschwerde behauptete Verfahrensmangel hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gegeben.

Soweit in der Beschwerde Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der mit dem Zeugen H. den Augenschein vorgenommen hatte, vorgetragen werden, ist ebenfalls auf die näheren Ausführungen im Erkenntnis vom 21. Dezember 2000 zu verweisen. Auch insofern liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.

Schließlich wurde in dem genannten Erkenntnis auch dargetan, dass die Nichtdurchführung der beantragten Einvernahmen der Zeugen K. und SB. keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe wendet, ist Folgendes auszuführen:

Wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass selbst unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen eine Strafe von S 40.000,-- überhöht sei (den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde wird auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten), so ist darauf hinzuweisen, dass (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde) nicht davon gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer überraschend mit einer österreichischen Strafbestimmung konfrontiert worden wäre. Abgesehen davon, dass auch Ausländer sich grundsätzlich mit den innerstaatlichen Vorschriften vertraut zu machen haben, kann im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von früheren Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Nutzung der gegenständlichen Wohnung hatte, dem Beschwerdeführer keinesfalls eine unverschuldete Unkenntnis der angewendeten Strafbestimmung zu Gute gehalten werden (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 5 VStG E 166 wiedergegebene hg. Rechtsprechung, zur Informationspflicht von Fremden insbesondere die Nachweise a.a.O. § 5 VStG E 187). Der der Sache nach geltend gemachte Schuldausschließungsgrund liegt daher nicht vor. Angesichts des in der Strafbestimmung vorgesehenen Strafrahmens, der mit dem angefochtenen Bescheid nicht einmal zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde, kann die verhängte Strafe nicht als überhöht erkannt werden.

Die vorliegende Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060144.X00

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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