Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 11.009,30 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. April 2010, GZ 1 R 114/10a-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25. Februar 2010, GZ 9 C 1789/09v-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei - gestützt auf die Behauptung einer fehlerhaften Anlageberatung - 11.009,30 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 12. 2009 Zug um Zug gegen Übertragung jener Wertpapiere, die er im Mai 2007 über Beratung und Vermittlung der beklagten Partei um insgesamt 9.999,99 EUR (inklusive Spesen) erworben habe. Er begehre die Rückabwicklung der vermittelten Geschäfte im Sinn einer Naturalrestitution, demnach die Rückzahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises zuzüglich des entgangenen Zinsgewinns einer alternativen Veranlagung als positiver Schaden in Höhe von 4 % pa, was einem hypothetischen Zinsgewinn von 1.009,31 EUR entspreche. Dies ergebe insgesamt den Klagsbetrag.
Das Erstgericht wies die Klage aufgrund des 10.000 EUR übersteigenden Streitwerts wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Beurteilung von als positiver Schaden geltend gemachten Zinsentgängen als eigene Hauptforderung eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (hier) gemäß § 528 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a iVm 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Zu der vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage hat sich der Oberste Gerichtshof in völlig gleich gelagerten Fällen jüngst dahin geäußert, dass ein Kläger, der die Erträgnisse aus der tatsächlich angestrebten Veranlagung als Teil des positiven Schadens begehrt, einen nicht bloß als „akzessorisches Nebenprodukt“ eines Hauptanspruchs zu beurteilenden selbständigen Anspruch geltend macht (9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d; 4 Ob 95/10i). Die im vorliegenden Fall vertretene Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Zinsgewinns sei nicht als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN anzusehen, stimmt mit dieser Rechtsprechung überein und wirft daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr auf (2 Ob 88/10w ua: vgl RIS-Justiz RS0112921).
Da auch im Revisionsrekurs keine (sonstige) Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Textnummer
E94673European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00113.10X.0708.000Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
07.09.2010