Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** L*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. G***** S*****, dieser vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in Hall, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, 2. W***** S*****, beide *****, 3. A***** K*****, alle vertreten durch Dr. Harald Burmann und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 40.334 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über die Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Dezember 2009, GZ 2 R 226/09s-42, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. August 2009, GZ 59 Cg 96/08f-37, abgeändert wurde, folgenden
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur allfälligen Berichtigung seiner Entscheidung zurückgestellt.
Text
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger begehrte in erster Instanz zuletzt 40.334 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Beschädigung eines Holzschuppens. Das Erstgericht wies beide Begehren ab. In seiner Berufung ließ der Kläger die Abweisung beim Zahlungsbegehren im Umfang von 9.691,92 EUR unbekämpft; im Übrigen strebte er in seiner Berufung eine stattgebende Entscheidung über beide Begehren an.
Das Berufungsgericht stellte mit Zwischenurteil fest, dass die (verbliebene) Forderung von 30.645,08 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Feststellungsbegehren erwähnte es in seinem Spruch nicht. Sein Entscheidungswille war jedoch offenkundig auch darauf gerichtet, da es in den Entscheidungsgründen ausführte, das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren über das „zulässige Feststellungsbegehren“ - offenbar neuerlich - zu entscheiden haben.
Rechtliche Beurteilung
Damit ist der Spruch der von den Beklagten mit Revision angefochtenen Entscheidung offenbar unrichtig (§ 419 ZPO): Sollte das Berufungsgericht der Meinung gewesen sein, dass sein Zwischenurteil auch den Grund des Feststellungsanspruchs erfasse, hätte es das im Spruch ausdrücken müssen (vgl aber 6 Ob 187/05a); sonst wäre zur Ermöglichung der offenkundig gewollten neuerlichen Entscheidung ein Teilaufhebungsbeschluss erforderlich gewesen. Zwar ist bei Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kein (zusätzlicher) Aufhebungsbeschluss zu setzen (RIS-Justiz RS0119825, RS0118745). Das gilt jedoch nur für Fälle, in denen das Zwischenurteil den gesamten Streitgegenstand erfasst. Ergeht das Zwischenurteil hingegen - wie hier nach dem Wortlaut seines Spruchs - nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig (vgl 1 Ob 114/08h).
Aus diesen Gründen ist dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, seinen Entscheidungswillen durch Berichtigung des Spruchs klarzustellen. Die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Folgen einer solchen Berichtigung obliegt zunächst dem Berufungsgericht.
Textnummer
E94643European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00089.10G.0713.000Im RIS seit
03.09.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012