Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen W***** T***** über den Revisionsrekurs der Schwester des Verstorbenen, Ursula T*****, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Februar 2010, GZ 2 R 25/10v-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 2. Dezember 2009, GZ 8 A 190/08m-14, bestätigt wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Antrags, eine bestimmte Liegenschaft(shälfte) in das „Inventar“ des Verlassenschaftsverfahrens aufzunehmen. Eine Erbantrittserklärung der Genannten ist nicht aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rechtsmittellegitimation. Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0007926; RS0106608; RS0006398; 5 Ob 277/08h; 8 Ob 120/09v).
Der Revisionsrekurs der Einschreiterin ist daher unzulässig.
Textnummer
E94616European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00085.10V.0713.000Im RIS seit
29.08.2010Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012