Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die verpflichtete Partei J***** C*****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Christian Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 140.000 EUR, über den Ablehnungsantrag des Dr. L***** zu AZ 4 R 25/10y des Oberlandesgerichts Innsbruck den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem Ablehnungswerber die personelle Zusammensetzung des zuständigen Senats, der in dieser Sache über den Ablehnungsantrag zu entscheiden habe, unter Bestimmung einer Frist zur allfälligen Geltendmachung des Ablehnungsrechts durch den Ablehnungswerber vor der Entscheidung darüber zur Kenntnis bringen, wird zurückgewiesen.
2. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat zu AZ 4 R 25/10y über einen Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Jänner 2010, GZ 1 Nc 24/09k-19, entschieden. In der Begründung findet sich der Satz:
„Dass die an dem hier angefochtenen Beschluss des Erstgerichts beteiligten Richter vom Rekurswerber [das ist der Ablehnungswerber] - ebenfalls - abgelehnt wurden, hindert die (meritorische) Entscheidung durch das Rekursgericht in concreto insofern nicht, als die Ablehnung derselben offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte (6 Ob 70/01i; 6 Ob 276/05i; 3 Ob 230/08g; 3 Ob 39/09w)."
Diese Formulierung nimmt der Ablehnungswerber zum Anlass, sämtliche Richter/Innen einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck abzulehnen. Der Vorwurf entbehre jeglicher Anhaltspunkte, jeder seiner Ablehnungsanträge enthalte ausschließlich sachliche Begründungen. Beim Oberlandesgericht Innsbruck würden ganz offensichtlich alle Richter/Innen einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten ohne sachliche Anhaltspunkte behaupten, der Ablehnungswerber hätte rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge gestellt; diese substanzlose Unterstellung begründe die Befangenheit der Entscheidungsträger des Oberlandesgerichts Innsbruck, weil damit zum Ausdruck gebracht werde, dass sie ihm gegenüber gänzlich voreingenommen eingestellt und zu einer sachlichen Entscheidung nicht befähigt seien. Weiters stellte der Ablehnungswerber den aus Spruchpunkt 1. ersichtlichen Antrag.
Rechtliche Beurteilung
Da Letzterer in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls ein Gerichtshof beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Innsbruck wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig. Zur Entscheidung ist daher der Oberste Gerichtshof berufen (RIS-Justiz RS0109137).
Der Ablehnungswerber lehnt nicht nur die drei mit der kritisierten Beschlussfassung befassten Richter ab, sondern alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck, ohne allerdings (entgegen § 22 Abs 3 JN; RIS-Justiz RS0045950) auch nur ansatzweise nachvollziehbar, detailliert und konkret darzustellen, woraus er ableitet, dass die nicht an der Entscheidung beteiligten Richter die im Beschluss geäußerte Rechtsmeinung teilen und/oder (Dritten gegenüber?) behaupten würden. Mangels ausreichender Substantiierung der Begründung für deren angebliche Voreingenommenheit erweist sich die in Wahrheit pauschale Ablehnungserklärung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb auf diesen Vorwurf gegen die nicht an der Entscheidung beteiligten Richter einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten nicht weiter eingegangen werden muss (RIS-Justiz RS0046011; 1 Ob 54/10p). Selbst wenn man aber die Behauptung eines kollegialen Verhältnisses zwischen allen abgelehnten Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck unterstellen wollte, wäre dem zu erwidern, dass das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen allein dessen Befangenheit nicht zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0108696).
Was die entscheidenden Richter betrifft, beschwert sich der Ablehnungswerber über eine in der Beschlussbegründung vorgenommene rechtliche Beurteilung eines vorausgehenden Ablehnungsantrags unter Verwendung von in diesem Zusammenhang gebräuchlichen und deshalb keineswegs unsachlichen Ausdrücken (vgl nur RIS-Justiz RS0046011; RS0046015; Ballon in Fasching/Konecny² § 19 JN Rz 6). Es bildet aber weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und/oder ihrer Begründungen zu überprüfen (RIS-Justiz RS0111290 [T7]; RS0046047; RS0045916; RS0046019; RS0046090).
Zusammenfassend erweist sich daher der Ablehnungsantrag als zur Gänze unzulässig, weshalb auch kein Anlass besteht, im Sinn des § 30 JN an ein anderes Oberlandesgericht zu delegieren.
Textnummer
E94588European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070NC00010.10W.0714.000Im RIS seit
25.08.2010Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010