TE OGH 2010/7/14 7Ob96/10h

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Veröffentlicht am 14.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** K*****, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) M***** GmbH & Co, 2.) M***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3.) I***** GmbH, *****, vertreten durch WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis sowie den auf Seiten der erst- und zweitbeklagten Parteien dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten DI J***** W*****, vertreten durch Dr. Christian Kurz und Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 277.300 EUR (sA) und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. März 2010, GZ 1 R 28/10t-71, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. November 2009, GZ 5 Cg 167/07y-59, infolge Berufung der Klägerin bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ließ im Jahr 1999 in M***** ein Sennerei-Gebäude errichten. Die Erstbeklagte ist die Rechtsnachfolgerin der von der Klägerin damals mit der Bauaufsicht beauftragten Gesellschaft. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Der auf Seiten der Erst- und Zweitbeklagten dem Verfahren beigetretene Nebenintervenient erstellte als von der Klägerin beigezogener Architekt die Polier- und Detailpläne. Die Drittbeklagte wurde von der Klägerin mit der Herstellung einer Stahlfaserbetonplatte und der Aufbringung eines Kunstharzepoxidbodens beauftragt.

Ab Ende August 2001 traten im Betriebsraum und in einem weiteren Raum der Sennerei Risse auf, die sich sukzessive vergrößerten. Deswegen setzte sich H***** K*****, der Ehemann der Klägerin, der jeweils für diese einschritt, Ende 2001 mit dem Geschäftsführer der Drittbeklagten in Verbindung, wurde von diesem jedoch über ein Jahr lang vertröstet. Mitte des Jahres 2003 beauftragte H***** K***** Ing. J***** F*****, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Industrieböden und Estriche, mit der Erstellung eines Gutachtens über die Ursache der Schäden. Nach einer - nach mehreren Terminverschiebungen erfolgten - Besichtigung (Befundaufnahme) am 19. 12. 2003 erstattete der Sachverständige erst am 28. 12. 2004 ein schriftliches Gutachten dahin, dass ein Verarbeitungsfehler, ein Materialfehler, ein Ausführungsmangel oder ein Beratungsfehler vorliege. Eine raschere Gutachtenserstellung war seitens der Klägerin nicht „forciert“ (mit Nachdruck gefordert) worden. Zur verlässlichen Erforschung der Schadensursache wäre die Entnahme von Bohrkernen erforderlich gewesen; dies wurde von Ing. F***** unterlassen.

Am 31. 3. 2005 forderte die Klägerin die Drittbeklagte auf, die Mängel zu beheben. Da die Drittbeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragte die Klägerin am 21. 6. 2005 beim Bezirksgericht Z***** die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. Nach Ablauf ungefähr eines weiteren Jahres beauftragte sie den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Bauwesen DI W***** L***** zu klären, welche Handlungen und Unterlassungen der planenden, überwachenden und ausführenden Unternehmen für den aufgetretenen Schaden am Fußboden kausal gewesen seien. Das von DI L***** am 25. 8. 2007 erstellte schriftliche Gutachten kam unter anderem zum Ergebnis, dass die Rissbildungen dadurch entstanden seien, dass der Bodenbelag fugenlos über der Betonplatte verlegt worden war.

Mit ihrer am 11. 10. 2007 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung der Sanierungskosten, die sie schließlich (nach Klagsausdehnung) mit 277.300 EUR bezifferte. Weiters begehrte sie die Feststellung, dass ihr die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden zu haften hätten, die mit der mangelhaft erbrachten jeweiligen Werkleistung in ursächlichem Zusammenhang stünden. Eine Subunternehmerin der Drittbeklagten habe beim Verlegen der Betondecke bzw des Estrichs Arbeitsfugen ausgebildet. Die Drittbeklagte habe jedoch den Epoxidharzbelag fugenlos darüber verlegt, weshalb der Boden unter den Arbeitsfugen im Beton gerissen sei. Durch die Risse seien Flüssigkeiten eingedrungen. Dadurch sei der darunter liegende Estrich zerstört worden. Die Drittbeklagte habe beim Verlegen des Bodens auch nicht das erforderliche Gefälle ausgebildet. Solidarisch mit ihr treffe auch die Erst- und Zweitbeklagten aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes eine Haftung für den Sanierungsaufwand, weil sie im Rahmen der Bauaufsicht sicherstellen hätten müssen, dass das Gefälle eine sichere Wasserabfuhr gewährleiste und der Kunstharzboden fachgerecht verlegt werde.

Die Erst- und Zweitbeklagten wendeten ein, dass sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes verjährt seien. Die Klägerin habe spätestens im Jahr 2000 Kenntnis über den (Primär-)Schaden und vom angeblichen Schädiger gehabt. Darüber hinaus habe sie eine Erkundigungspflicht getroffen, die sie insofern verletzt habe, als sie mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vier Jahre zugewartet habe. Im Übrigen sei der Vorwurf der mangelnden Bauaufsicht unberechtigt. Auch treffe die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden.

Die Drittbeklagte wendete ein, die Stahlfaserbetonplatte über ausdrücklichen Wunsch der Bauherrschaft ohne Gefälle ausgeführt zu haben. Sie sei ihren diesbezüglichen Prüf- und Warnpflichten nachgekommen und für die aufgetretenen Risse und Abplatzungen daher nicht verantwortlich. Allfällige Ansprüche der Klägerin wären im Übrigen verjährt. Obwohl die Klägerin bereits im Jahr 2001 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Ursache der Rissbildungen beauftragt habe, habe sie sich mit der Einbringung der Klage bis zum 11. 10. 2007 Zeit gelassen. Die zeitliche Verzögerung der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Ing. F***** sei von der Klägerin zu vertreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe über die für eine erfolgversprechende Klagsführung erforderlichen Umstände erst durch ein Sachverständigengutachten ausreichend Kenntnis erlangen können. Sie (bzw der für sie handelnde H***** K*****) sei aber immer wieder längere Zeiten untätig geblieben. Ende des Jahres 2002 sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass auf eine Behebung der Schäden seitens der Drittbeklagten nicht weiter zu hoffen gewesen sei. Sie habe dann ein halbes Jahr verstreichen lassen, bis sie erstmals einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beigezogen habe. Auf diesen habe sie so wenig eingewirkt, dass es eineinhalb Jahr gedauert habe, bis schließlich ein Gutachten vorgelegen sei. Das wiederum erst sechs Monate später veranlasste Beweissicherungsverfahren sei keine zur Abklärung der Schadensursache geeignete Maßnahme gewesen. Bis zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen habe die Klägerin dann wiederum fast ein Jahr zugewartet. Trotz ihrer Versuche, einen Ursachenzusammenhang zu erheben, könne daher nicht die Rede davon sein, dass sie in angemessener Art und Weise dafür gesorgt hätte, die für eine erfolgreiche Klagsführung erforderlichen Grundlagen zu beschaffen. Spätestens gegen Ende des Jahres 2002 wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, ein Gutachten einzuholen, sodass unter Zugrundelegung einer Überlegungsfrist und eines Zeitraums für die Gutachtenserstellung von insgesamt sechs Monaten der Beginn der Verjährungsfrist mit Mitte des Jahres 2003 anzunehmen sei. Die Ansprüche der Klägerin seien daher verjährt.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Grundsätzlich beginne die Verjährung des Schadenersatzanspruchs auf das Erfüllungsinteresse dann, wenn dem Werkbesteller erkennbar sei, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen sei, oder wenn feststehe, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigere. Voraussetzung für den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB sei jedoch weiters, dass dem Ersatzberechtigten sowohl der Schaden als auch der Ersatzpflichtige soweit bekannt sei, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Habe der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die maßgeblichen Umstände, treffe ihn nach ständiger Judikatur eine Erkundigungspflicht, die aber nicht überspannt werden dürfe. Nach einer gewissen Überlegungsfrist könne der Geschädigte im Einzelfall verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten und das Kostenrisiko zumutbar sei. Im vorliegenden Fall sei nicht strittig, dass für die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens unumgänglich gewesen sei, um die für eine erfolgversprechende Klagsführung notwendigen Umstände in Erfahrung zu bringen. Aufgrund dieser Rechtslage sei die Klagsforderung verjährt, auch wenn es der Klägerin nicht zum Nachteil gereiche, dass sie sich von der Drittbeklagten ein Jahr lang vertrösten habe lassen. Ungefähr Ende 2002 sei für die Klägerin festgestanden, dass die Drittbeklagte eine Haftung nicht anerkenne und keine Verbesserung vornehmen werde. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, wenn die Klägerin in Kenntnis der zur erfolgreichen Inanspruchnahme der Drittbeklagten notwendigen Umstände gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, sondern die Klägerin habe sich dazu erst ein Sachverständigengutachten beschaffen müssen. Mit der Einholung dieses Gutachtens habe sie sich ein halbes Jahr Zeit gelassen und erst Mitte des Jahres 2003 den Privatgutachter Ing. F***** beauftragt. Darin sei jene Säumnis der Klägerin zu erblicken, die zur Verjährung der Klagsansprüche führe. Selbst wenn man nämlich der Klägerin ab Ende 2002 noch ein oder zwei Monate Überlegungsfrist zubillige, hätte sie spätestens im März 2003 das Privatgutachten in Auftrag geben müssen. Berücksichtige man weiters, dass ein solches Privatgutachten in rund einem Jahr vorgelegen wäre, wäre die Klägerin etwa Mitte 2004 über alle jene Umstände informiert gewesen, die es ihr erlaubt hätten, gegen die Beklagten zumindest eine Feststellungsklage erfolgversprechend zu erheben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich an der zitierten umfangreichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientieren habe können und die Berufungsentscheidung auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls abstelle.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen. Allenfalls möge dem Klagebegehren sogleich stattgegeben werden.

Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin entweder als unzulässig zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht angenommen haben, die Klagsforderung sei verjährt.

Keine Berechtigung kommt allerdings dem Einwand der Klägerin zu, das Berufungsgericht habe aktenwidrig und abweichend von den betreffenden Feststellungen des Erstgerichts angenommen, dass die Erstellung des Privatgutachtens durch den Sachverständigen Ing. F***** ein Jahr gedauert habe. Die Revisionswerberin übersieht, dass dies mit der erstgerichtlichen Feststellung, dass Ing. F***** nach der Befundaufnahme („Besichtigung“) am 19. 12. 2003 „erst am 28. 12. 2004 sein schriftliches Gutachten erstattete“, im Einklang steht.

Auch der weitere Einwand, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Frage des Ursachenzusammenhangs des Schadens ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, geht ins Leere. Die Revisionswerberin verkennt, dass die Frage, ob ein Gutachten die eine Klage ermöglichende Klärung der Schadensursachen herbeigeführt hat, auch rechtlicher Natur ist. Während das Erstgericht seine Feststellungen zum Privatgutachten des Ing. F***** dahin interpretiert hat, dass daraus der Ursachenzusammenhang des Schadens noch nicht ausreichend erkennbar gewesen sei, hat das Berufungsgericht das Gegenteil angenommen: Die Frage der Schadensursache sei schon durch dieses Gutachten für eine Klagsführung ausreichend geklärt worden. Diese Ansicht ist im Hinblick darauf, dass das schriftliche Gutachten des Genannten zum Schluss kommt, dass ein Verarbeitungsfehler, ein Materialfehler, ein Ausführungsmangel oder ein Beratungsfehler vorliege, zu teilen. Dies wird offenbar ohnehin von der Klägerin selbst in Betracht gezogen, da sie den Zeitpunkt des Einlangens dieses Gutachtens als - frühesten - Verjährungsbeginn bezeichnet hat. Von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einer Aktenwidrigkeit kann daher in diesem Zusammenhang und, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), auch sonst keine Rede sein.

Hingegen ist die Rechtsrüge der Klägerin aus folgenden Erwägungen berechtigt:

Einziger Streitpunkt in dritter Instanz ist die Frage, wann im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat; davon hängt ab, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, wie beide Vorinstanzen angenommen haben, bei Einbringung der Klage am 11. 10. 2007 bereits verjährt war oder nicht.

Gemäß § 1489 erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vgl auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7] uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (1 Ob 64/00v JBl 2001, 384 = ÖBA 2001/990 = EvBl 2001/118; 7 Ob 249/01w ecolex 2002/66, 171 jeweils mwN ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (RIS-Justiz RS0034603; 7 Ob 93/02f mwN). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (7 Ob 93/02f mwN; RIS-Justiz RS0034603).

Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (vgl RIS-Justiz RS0034327), darf dabei nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327; 7 Ob 242/01w mwN). Dass nach den Umständen des konkreten Falls zu entscheiden ist, wann dem Geschädigten im Sinn des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere auch für die Frage, ob er eine Erkundigungspflicht verletzte (RIS-Justiz RS0113916) und ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war und das Ergebnis dessen Begutachtung abwarten durfte (5 Ob 182/02d mwN; vgl RIS-Justiz RS0034603). Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (10 Ob 1/03z mwN). Nach herrschender Meinung (Mader/Janisch in Schwimann, ABGBVI, § 1489 Rz 21; M. Bydlinski in Rummel3, § 1489 Rz 3; Dehn in KBB § 1489 Rz 3 jeweils mwN; 4 Ob 131/00v, ecolex 2001, 44 ua) ist in der Regel allerdings vom Geschädigten die Einholung eines Gutachtens nicht zu fordern („ohne nennenswerte Mühe“). Ausnahmsweise kann in Einzelfällen, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist (1 Ob 261/01s ecolex 2002, 172 ua) - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (1 Ob 151/00p; 8 Ob 285/00w; 7 Ob 249/01w, ecolex 2002, 171 ua; Mader/Janisch aaO; aM Helmich ecolex 2002, 171 f).

Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, dass sie im vorliegenden Einzelfall aufgrund der eben erläuterten (eingeschränkten) Erkundigungspflicht des Geschädigten zur Klärung der Fragen nach dem Schädiger und der Schadensursache ein Sachverständigengutachten einzuholen hatte. Zu Recht wendet sie sich aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, sie hätte zumindest drei Monate früher einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen gehabt; ausgehend von einer angemessenen Frist für die Gutachtenserstellung von etwa einem Jahr wäre sie dadurch etwa Mitte des Jahres 2004 über all jene Umstände informiert gewesen, die es ihr erlaubt hätten, gegen die Beklagten zumindest eine Feststellungsklage erfolgversprechend zu erheben. Das Berufungsgericht übersieht dabei zunächst, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen eine von ihm angenommene Säumnis der Klägerin hinsichtlich der Beauftragung eines Privatgutachtens nicht vorlag. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, nachdem sie Ende 2001 mit dem Geschäftsführer der Drittbeklagten in Verbindung getreten war, von diesem „über ein Jahr lang“ vertröstet wurde. Es ist daher (da die Beweislast für die eine Verjährung bedingenden Umstände die Beklagten trifft) zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass diese erst im Frühjahr 2003 die Haftungsablehnung durch die Drittbeklagte zur Kenntnis nehmen musste. Auch wenn man der Klägerin, wie dies das Berufungsgericht getan hat, lediglich eine Überlegungsfrist von ein oder zwei Monaten zubilligen wollte, ist daher eine - beachtliche - Verzögerung der Gutachtensbeauftragung nicht festzustellen. Im Übrigen ist der Klägerin aber im Hinblick auf die Komplexität der Frage der Schadensursache und der damit verbundenen Kostenfolgen im vorliegenden Fall ohnehin eine längere Überlegungsfrist von zumindest drei bis vier Monaten zuzubilligen (vgl 7 Ob 249/01w, ecolex 2002, 171). Eine Säumnis bei der Beauftragung des Privatgutachtens kann der Klägerin daher keineswegs angelastet werden.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Klägerin aber auch nicht zum Vorwurf zu machen, die Gutachtenserstellung nicht „forciert“ (gemeint: mit Nachdruck urgiert) zu haben. Abgesehen davon, dass die Effizienz solcher Urgenzen erfahrungsgemäß nicht unzweifelhaft ist, würde es die Erkundigungspflicht eines Geschädigten jedenfalls überspannen, wollte man von ihm nicht nur (ausnahmsweise) die Einholung eines Privatgutachtens, sondern auch noch Bemühungen verlangen, den Sachverständigen zu rascherer Tätigkeit zu bestimmen. Eine derartige Verpflichtung im Rahmen der Erkundigungspflicht besteht in aller Regel nicht, sondern ist nur in besonderen Ausnahmefällen überhaupt denkbar. Außergewöhnliche Umstände, die im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen der geschädigten Klägerin im Rahmen ihrer Erkundigungsobliegenheit nahe legen würden, haben die Beklagten nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Dass die von Ing. F***** für die Gutachtenserstellung insgesamt (ab Auftragserteilung) benötigte Dauer von rund eineinhalb Jahren unter den gegebenen Umständen nicht außerhalb eines zu tolerierenden Rahmens lag, legt der Umstand nahe, dass auch der zweite von der Klägerin beauftragte Sachverständige für die Erstellung seines Privatgutachtens mehr als ein Jahr benötigte.

Da die Klägerin erst durch das Gutachten des Sachverständigen Ing. F***** im Sinn der einschlägigen Judikatur ausreichend Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt und von einem möglichen Fehlverhalten der Beklagten erlangt hat, ist der Ansicht der Revisionswerberin, die Verjährung habe jedenfalls erst nach Erstattung dieses Gutachtens Ende Dezember 2004 begonnen, beizupflichten (zum Beginn der Verjährungsfrist erst nach Vorliegen eines abschließenden Gutachtens vgl etwa 10 Ob 1/03z und 2 Ob 158/09p). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 11. 10. 2007 war die dreijährige Frist des § 1489 ABGB demnach noch nicht abgelaufen.

Da die eingeklagte Forderung also nicht verjährt ist, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird weitere Feststellungen zu treffen haben, die es ermöglichen, die von den Beklagten bestrittene inhaltliche Berechtigung der Forderung der Klägerin verlässlich abschließend zu beurteilen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Textnummer

E94626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00096.10H.0714.000

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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