Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele M*****, vertreten durch Deinhofer Petri Wallner GbR Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, wegen 16.944,03 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. März 2010, GZ 50 R 112/09s-5, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. November 2009, GZ 6 C 1626/09z-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsenentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (ua 9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d), sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr vorliegt (so auch 5 Ob 77/10z; 5 Ob 92/10f; 2 Ob 92/10h).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E94717European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00116.10K.0715.000Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010