Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna R*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Sylvia Weiländer, Rechtsanwältin in Wien als Sachwalterin, gegen die beklagte Partei Ernst R*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung und Unterhalt, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2010, GZ 43 R 842/09f-134, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Die außerordentliche Revision wird hinsichtlich des Ausspruchs über die Ehescheidung samt Verschuldensausspruch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2.) Hinsichtlich der Entscheidung über den Ehegattenunterhalt werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Zum Begehren auf Scheidung der Ehe:
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO werden im außerordentlichen Rechtsmittel des Beklagten nicht dargetan. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
2.) Zum Unterhaltsbegehren:
Bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn - wie hier - auch laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch streitig war (§ 58 Abs 1 JN); bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0042366 [T7, T9, T10]; RIS-Justiz RS0103147; RS0122735; RS0114353).
Der Beklagte beantragte in seiner Berufung (ON 128, Band II), für den Fall der Scheidung den Unterhalt ab 1. 11. 2002 mit monatlich 330 EUR und ab 1. 11. 2007 mit monatlich 495 EUR (statt 800 EUR) festzusetzen. Der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz beträgt daher 10.980 EUR (36 x 305 EUR) und übersteigt damit 30.000 EUR nicht (§ 508 Abs 1 ZPO). Eine außerordentliche Revision ist daher nicht zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO). Der Oberste Gerichtshof darf über ein solches Rechtsmittel nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (vgl RIS-Justiz RS0109623; RS0109505; RS0109516; RS0109503).
Damit erweist sich die Vorlage des Rechtsmittels insofern als verfehlt (§ 508 ZPO). Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (RIS-Justiz RS0109503).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E94685European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00127.10B.0715.000Im RIS seit
08.09.2010Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012