Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde S*****, wegen Grundbuchshandlungen in den EZ 297 und EZ 153, beide Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Angelika S*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. März 2010, AZ 1 R 85/10y, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Text
Begründung:
Ein mit dem verfahrensgegenständlichen identes Gesuch der Antragstellerin war vom Erstgericht bereits mit Beschluss vom 26. 8. 1998 abgewiesen worden. Begründet war die Abweisung vom Erstgericht damit worden, daß die nach den §§ 7 Abs 2 und 25 VlbgGVG vorgelegte bestätigende Erklärung untauglich sei, weil sie ein falsches Objekt betreffe. Ein weiterer Abweisungsgrund sei darin gelegen, dass der Antragstellerin die Legitimation für das Teilungsbegehren fehle. Darüber hinaus verstoße das Gesuch gegen das Bestimmtheitsgebot des § 85 GBG, weil die Angabe der Katastralgemeinde fehle. Die Abweisung des Gesuchs erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Die Antragstellerin wiederholte dieses Gesuch mit einem zwar inhaltlich identen Begehren (von weiteren, hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Begehren ist abzusehen) und legte diesem nun eine richtige bestätigte Erklärung gemäß § 7 Abs 2 VlbgGVG vom 2. 9. 1998 bei. Wiederum unterblieb allerdings die Bezeichnung der Katastralgemeinde.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß das Begehren auf Einbeziehung einer Teilfläche, Teilung, Abschreibung und letztlich Zuschreibung zu einem Grundbuchskörper, der im Eigentum der Antragstellerin steht.
Das Rekursgericht bestätigte diese Bewilligung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs bei einem Übersteigen des Wertes des Entscheidungsgegenstands von (berichtigt) 30.000 EUR nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
1.) Entgegen der Ansicht des außerordentlichen Revisionsrekurses verstößt die Bewilligung des zweiten Gesuchs nicht gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft des ersten Gesuchs. Die in § 95 Abs 3 GBG enthaltene Ordnungsvorschrift, dass in dem ein Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden (RIS-Justiz RS0060649). Liegen aber - wie hier - nach Meinung des Erstgerichts mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter nur eines als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen (vgl 5 Ob 91/93; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Rz 21 zu § 126 GBG). Die Anfechtung eines abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, ist nämlich nicht zulässig (vgl 5 Ob 91/93). Es erwachsen daher nicht alle Entscheidungsgründe gesondert in Rechtskraft. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags ist jedoch, dass sich gegenüber der Vorentscheidung die maßgebliche Sachlage geändert hat, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören (vgl etwa 5 Ob 159/05a = NZ 2006/652: geänderter Anmeldungsbogen; 5 Ob 216/03f: Beibringung der zuvor fehlenden Bestätigung der Rechtskraft einer erforderlichen Genehmigung; Kodek aaO Rz 50 zu § 95 GBG).
2.) Die vom Eintragungswerber zu erfüllenden Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG (Bestimmtheitsgebot) sind bereits dann zu bejahen, wenn ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts oder eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. Damit zusammenhängende Fragen stellen typischerweise solche des Einzelfalls dar (vgl RIS-Justiz RS0061025; RS0061013).
3.) Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des dadurch Belasteten ergibt (vgl RIS-Justiz RS0006730). Die Legitimation zur Antragstellung auf Durchführung einer Teilung wurde einem Antragsteller nur dann verwehrt, wenn damit keine Veränderung des Eigentums an den neu zu schaffenden Teilen eines Grundbuchskörpers einherging und der Antragsteller keine Rechte an der zu teilenden Liegenschaft erhalten sollte (5 Ob 93/93). Gerade das ist aber hier nicht der Fall, weil das nach der Teilung entstehende Grundstück durch Ab- und Zuschreibung in das Liegenschaftseigentum der Antragstellerin übergehen soll.
Insgesamt vermag daher der außerordentliche Revisionsrekurs Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) nicht darzustellen. Er war daher zurückzuweisen, was gemäß § 71 Abs 3 GBG keiner weiteren Begründung bedarf.
Schlagworte
7 Grundbuchsachen,Textnummer
E94663European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00117.10G.0715.000Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
25.10.2012