Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden, Dr. Starlinger und Maga. Reinberg über die Beschwerde des Ing. Mag. M***** V***** gegen den Beschluss der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes Salzburg vom 13.04.2010, 25 HR 55/08v-71, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Beschlagnahme der im Spruch angeführten Beweisgegenstände (AS 3,4 in ON 71/II)) aufgehoben wird, sobald davon die für das Strafverfahren notwendigen Bild- oder sonstigen Aufnahmen (Bilddateien) bzw Kopien ohne Verzug hergestellt worden sind.
Nach §§ 115 Abs 3 StPO wird die Beschlagnahme auf diese Bilddateien bzw Kopien beschränkt.
Text
B e g r ü n d u n g :
Gegen Ing. Mag. M***** V***** behängt bei der Staatsanwaltschaft Salzburg zu 6 St 46/08y ein Ermittlungsverfahren wegen der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG und weitere sechzehn Beschuldigte als Beteiligte gemäß § 11 FinStrG. Nach den vorliegenden Berichten des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz (ON 2, 25, 37, 42, 47, 55 und 58) besteht der Verdacht, dass Ing. Mag. M***** V***** als Einzelunternehmer im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu Steuernummer 821/2242 vorsätzlich
a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer und Einkommenssteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt habe und
b) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für das Jahr 2005 versucht habe, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer und Einkommenssteuer in noch festzustellender Höhe zu verkürzen,
wobei es ihm jeweils darauf ankam sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Im Wesentlichen soll Ing. Mag. V***** durch fingierte Eigenleistungsbestätigungen der Mitbeschuldigten als Beteiligte iSd § 11 FinStrG, welche diese unterzeichneten und akzeptierten, bei gleichzeitiger Bezahlung des auf den Eigenleistungsbestätigungen ausgewiesenen Betrages an Ing. Mag. M***** V*****, betriebliche Leistungserlöse verschleiert haben.
Durch die Einvernahme der (großteils geständigen) Beschuldigten und die Ergebnisse der Durchsuchung einiger Orte bestätigte sich der Tatverdacht gegen den Erstbeschuldigten dahingehend, dass die auf den Eigenleistungsbestätigungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich vom Erstbeschuldigten Mag. M***** V***** erbracht wurden und dieser die ausgewiesenen Beträge größtenteils bar kassiert, jedoch nicht der Besteuerung unterzogen habe.
Im Zuge der (gerichtlich bewilligten) Hausdurchsuchungen bei Ing. Mag. M***** V***** (vgl ON 5 bis 14/I) wurde - neben freiwillig vorgelegten Unterlagen - umfangreiches Beweismaterial durch die Finanzstrafbehörde sichergestellt. Das bei Ing. Mag. V***** sichergestellte Beweismaterial wurde bereits mit Beschluss vom 18.03.2008 (ON 29) gerichtlich in Beschlag genommen.
Mit Schreiben vom 16.02.2010 (gerichtet an die Staatsanwaltschaft Salzburg; ON 48/I) beantragte Ing. Mag. V***** die Ausfolgung aller im Rahmen der Hausdurchsuchungen sichergestellten und schließlich beschlagnahmten Unterlagen.
In ihrem Antwortschreiben (19.02.2010; ON 49/I) informierte die Staatsanwaltschaft Salzburg den Erstbeschuldigten, dass in Bezug auf die beantragte Rückerstattung der beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz um Mitteilung ersucht wurde, inwieweit die Beschlagnahme durch Kopien substituiert werden könne und hielt gleichzeitig fest, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg für die Aufhebung einer Beschlagnahme zuständig sei.
Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte die Staatsanwaltschaft Salzburg das Finanzamt Salzburg-Stadt um Auskunft, inwieweit die bislang beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen noch als Beweismittel benötigt würden und gegebenenfalls inwieweit der Sicherstellungszweck unter Hinweis auf § 110 Abs 4 StPO der genannten Buchhaltungsunterlagen durch Kopien erreicht werden könne (ON 50).
Mit Schreiben vom 16.03.2010 (ON 56/II) wiederholte Ing. Mag. V***** seinen Antrag auf Ausfolgung sämtlicher Unterlagen.
Im Anlassbericht vom 31.03.2010 (ON 58/II) teilte das Finanzamt Salzburg-Stadt der Staatsanwaltschaft Salzburg mit, dass insbesondere die mit Beschluss vom 18.03.2008 beschlagnahmten Unterlagen als Beweismittel im gegenständlichen Finanzstrafverfahren weiterhin unbedingt erforderlich wären und dem Beschuldigten nicht herausgegeben werden könnten. Diese Unterlagen enthielten beispielsweise original unterschriebene Eigenleistungsbestätigungen, Verträge, manipulierte Ausgangsrechnungen, handschriftliche Aufzeichnungen, Absprachen, Zahlungsbestätigungen oder Stundenaufzeichnungen, wodurch der Verdacht der Abgabenhinterziehung (auch in Bezug auf weitere Täter) bewiesen werden könne. Da Mag. V***** zwischenzeitig mit allen Mitteln versuche, das Ergebnis der Betriebsprüfung zu bekämpfen, sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens (zB Unwahrheiten, Widersprüche) nicht ausgeschlossen, dass er sein reumütiges Geständnis widerrufe. Damit käme den beschlagnahmten Unterlagen entscheidendes Beweisgewicht zu, insbesondere wären die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen. Die Anfertigung von Kopien sämtlicher Unterlagen sei aufgrund der großen Menge ( mehrere tausend Seiten) unzumutbar und könne auf einer Kopie die Manipulation oder die Unterschrift nicht mehr einwandfrei zugeordnet oder als solche verifiziert werden. Es sei auch fraglich, zu welchen Zwecken Mag. V***** die Unterlagen überhaupt benötige, handle es sich doch um Aufzeichnungen der Jahre 2001 bis 2005, wobei sämtliche Bauvorhaben abgeschlossen seien. Mag. V***** könne jedoch (nach Terminvereinbarung) in sämtliche Unterlagen Einsicht nehmen und entsprechende Kopien anfertigen, sodass er durch die Beschlagnahme keinesfalls in seinen Rechten beschränkt sei.
Darüber hinaus beantragte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz nunmehr auch die weitere Beschlagnahme (§ 115 StPO) der in den angeschlossenen Beilagen ON 1 und 2 aufgelisteten Gegenstände, die ebenfalls als Beweismittel in weiteren Verfahren erforderlich seien. Die Sicherstellung bzw Beschlagnahme dieser Gegenstände sei bis dato nicht notwendig gewesen, da diese Unterlagen Mag. V***** freiwillig im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt habe.
Hierauf teilte die Staatsanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 08.04.2010 (ON 59/II) dem Erstbeschuldigten Ing. Mag. V***** mit, dass keine Aufhebung der (bisherigen) Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft Salzburg erfolgen werde, weil diese Unterlagen insbesondere Eigenleistungsbestätigungen, Verträge, angeblich manipulierte Ausgangsrechnungen, etc. enthielten, die in einem allfälligen Gerichtsverfahren als Beweismittel erforderlich sein werden. Da die Unterlagen äußerst umfangreich seien, konnten diese auch nicht kopiert werden.
In einem beantragte die Staatsanwaltschaft Salzburg (am 08.04.2010, vgl Anordnungs- und Bewilligungsbogen) bei der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes Salzburg die Beschlagnahme der (im Bericht des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 31.3.2010; AS 9 bis 11 in ON 58/II) vom Beschuldigten Ing. Mag. M***** V***** freiwillig dem Finanzamt übergebenen und sichergestellten schriftlichen Unterlagen gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO, weil diese, insbesondere die Buchhaltungsunterlagen und Bankauszüge im Finanzstrafverfahren als Beweismittel benötigt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss nahm die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes Salzburg (antragsgemäß) die se Unterlagen (wie im Spruch detailliert angeführt) gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO in Beschlag.
Dagegen richtet sich die (fristgerecht) ausgeführte Beschwerde des Ing. Mag. M***** V***** (ON 73), mit der er die unverzügliche Ausfolgung dieser Unterlagen begehrt.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 110 Abs 1 ist die Sicherstellung zulässig, wenn sie
1. aus Beweisgründen,
2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 367) oder
3. zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung erforderlich scheint.
Abs 2 dieser Bestimmung normiert, dass die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen ist.
Nach Abs 4 leg cit ist die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs 1 Z 1) nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.
Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme unter anderem dann zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1). Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat über die Beschlagnahme das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu entscheiden. Nach Abs 3 lg.cit. gilt § 110 Abs 4 StPO sinngemäß. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zu beschränken.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend normiert § 110 Abs 4 StPO zur Sicherstellung, dass eine solche aus Beweisgründen eben dann nicht zulässig ist, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise substituiert werden kann. In allen Fällen in denen der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden, ist bereits die Sicherstellung unzulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben.
Gleiches gilt für die Beschlagnahme gemäß § 115 Abs 3 StPO und diese auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zu beschränken.
Soweit das Finanzamt Salzburg-Stadt im Bericht vom 31.03.2010 (ON 58/II) die Notwendigkeit der weiteren Sicherstellung der Unterlagen damit begründet, dass der Beschuldigte „mit allen Mitteln“ versuche das Ergebnis einer Betriebsprüfung zu bekämpfen, sich bisher widersprüchlich verantwortet habe und deshalb der Widerruf seines reumütigen Geständnisses zu befürchten sei, so werden damit keine Gründe dargelegt, die - orientiert an den strafprozessualen Bestimmungen – die Sicherstellung und Beschlagnahme von Originalunterlagen rechtfertigen. Auch der Hinweis auf die Menge der Beweisunterlagen ist - ebenso wie die Frage, ob die beschuldigten Personen die Beweisunterlagen selbst benötigen – nicht entscheidend.
Die Sicherstellung von Beweisgegenständen (wie auch die Beschlagnahme) greift als strafprozessuale Ermittlungs- und Zwangsmaßnahme in Rechte Betroffener ein und ist daher nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig.
Von entscheidender Bedeutung ist daher nur das Argument der Staatsanwaltschaft (gestützt auf den Bericht der Finanzstrafbehörde), inwieweit der Beweiszweck der sichergestellten Urkunden durch Bild- oder sonstige Aufnahmen (z.B. das Einscannen der schriftlichen Unterlagen auf einen elektronischen Datenträger) bzw durch Anfertigung von Kopien der schriftlichen Aufzeichnungen verloren gehen würde und deswegen die Originale der sichergestellten Beweisunterlagen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden müssen.
Weshalb die Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen etwa als elektronische Bilddatei (z.B. als Portable Document Format – PDF) mit Blick auf originäre Unterschriften, manipulierte Ausgangsrechnungen oder handschriftliche Aufzeichnungen nicht den gleichen Beweiswert in der Hauptverhandlung bieten kann wie Originale, ist den Akten, insbesondere der Stellungnahme der Finanzstrafbehörde, nicht zu entnehmen.
Der Hinweis, dass die Anfertigung von digitalen Bilddateien bzw Kopien der schriftlichen Unterlagen wegen der großen Menge einen besonderen Verfahrensaufwand darstelle, ist nach dem Gesetz keine Grundlage für die Beschlagnahme der Originale nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass zumindest nach einer Sichtung der Unterlagen die Originale - nach Anfertigung entsprechender Bild-, Ton- oder sonstiger Aufnahmen bzw Kopien - ausgefolgt werden; die Sicherstellung (Beschlagnahme) ist dann sogar unzulässig (vgl § 110 Abs 4 1. Satz StPO). Dies dient auch einem effizient geführten Ermittlungsverfahren, um sich möglichst frühzeitig auf die strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu konzentrieren.
Nach den Erwägungen zur Regierungsvorlage des Strafprozessreformgesetzes (EBRV StPRefG zu § 110) ist „eine Sicherstellung aus Beweisgründen dann nicht zulässig, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise substituiert werden kann. Entscheidend soll hier ein entsprechendes Verlangen des Betroffenen sein, der damit auch kundtut, bei der Trennung beweiserheblicher Gegenstände und Urkunden von anderen solchen Gegenständen behilflich sein zu wollen. Ob anzunehmen ist, dass sichergestellte Gegenstände selbst oder die Originale von Unterlagen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden, wird sich in vielen Fällen (soweit es sich nicht um die vermutete Tatwaffe oder um schriftliche Unterlagen handelt, die einem Schriftenvergleich unterzogen werden müssen) nicht sogleich beurteilen lassen. Die Regelung soll daher in dem Sinn verstanden werden, dass sich die Unzulässigkeit der weiteren Verwahrung sichergestellter Gegenstände auch erst nach einigen Tagen bzw nach Konsultationen der Staatsanwaltschaft ergeben kann“ (vgl Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung, S 238 f).
Da entsprechend dem Bericht des Finanzamtes Salzburg-Stadt (vgl ON 58/II) Ing. Mag. V***** die im angefochtenen Beschluss angeführten Unterlagen bereits freiwillig während einer Betriebsprüfung vorgelegt hatte, diese Unterlagen also dem Finanzamt Salzburg-Stadt bereits längere Zeit zur Verfügung stehen, ist anzunehmen, dass bei stringent geführten Ermittlungen (auch unter Einbindung der Staatsanwaltschaft Salzburg) eine Sichtung der Unterlagen vorgenommen wurde und nunmehr durch unverzügliche Herstellung der für das Strafverfahren notwendigen Kopien oder elektronischen Bilddateien die Beschlagnahme iSd § 115 Abs 3 StPO beschränkt werden kann.
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass organisatorische Gründe (z.B. Umfang der herzustellenden Bilddateien oder Kopien) ausnahmsweise die Beschlagnahme von Originalunterlagen rechtfertigen würden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Textnummer
EL0000123European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2010:0090BS00073.10I.0720.000Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010