Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang E***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25. März 2010, GZ 23 Hv 13/08d-161, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang E***** nach Wiederaufnahme des Verfahrens von der Anklage freigesprochen (§ 259 Z 3 StPO), er habe
I/ in Ried im Innkreis, Wels, Linz und Bibione
1. von September 1997 bis Juli 1999 mit der am 7. September 1991 geborenen, somit unmündigen Madeleine K***** wiederholt den Beischlaf unternommen, indem er zum Eindringen seinen erigierten Penis an ihrer Scheide angesetzt habe,
2. von September 1997 bis 30. September 1998 in wiederholten Angriffen Madeleine K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie wiederholt an der Scheide betastet, dort geküsst und abgeleckt sowie versucht habe, mit dem Finger in ihre Scheide einzudringen,
3. vom 1. Oktober 1998 bis Juli 1999 in wiederholten Angriffen mit Madeleine K***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung dadurch unternommen, dass er sie an der Scheide betastet habe, wobei er dort den Finger angesetzt habe, um in ihre Scheide einzudringen,
II/ Madeleine K***** durch die zu Punkt I geschilderten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden Minderjährigen zur Unzucht missbraucht.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigerin die „Durchführung einer Stellprobe mit dem Mercedes 190 unter Mitwirkung des Angeklagten“ zum Beweis dafür, dass es ihm „bei der Größe dieses PKW und seiner eigenen Körpergröße bei fahrendem Auto vollkommen unmöglich war, Madeleine K***** zu missbrauchen bzw. mit seiner wahrscheinlich rechten Hand bis zu ihrer Scheide vorzudringen, nachdem er vorher den Reißverschluss aufmachen musste“ (ON 160 S 74). Dem schloss sich die Staatsanwaltschaft „zum Beweis des Gegenteils“ an (ON 160 S 75).
Auch wenn damit das Beweisthema (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO) noch hinreichend deutlich bezeichnet wurde, war der Antrag nicht zielführend, weil ihm die gebotene Darlegung fehlte, inwiefern der unter Beweis gestellte Umstand mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt bereits vorgelegenen Gutachten, die der Aussage der Zeugin Madeleine K***** - zusammengefasst - in hohem Maß eingeschränkte Glaubhaftigkeit und fehlende Realkennzeichen attestierten (ON 160 S 44 ff [insbesondere 48], 48 ff [insbesondere 57]; vgl US 5), geeignet sein sollte, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E94623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00066.10F.0721.000Im RIS seit
03.09.2010Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010