Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** K*****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, wegen 39.778,27 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 33.380,55 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2009, GZ 11 Ra 75/09t-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die von der ungarischen Schwestergesellschaft der Beklagten dem Kläger bezahlten Entgeltbestandteile als Leistungen eines Dritten (RIS-Justiz RS0028613 = SZ 63/143) nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen sind, ist ausgehend von den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls jedenfalls vertretbar.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Schon nach dem unstrittigen wechselseitigen Vorbringen der Streitteile blieb der Kläger ungeachtet der getroffenen Entsendungsvereinbarung Arbeitnehmer der Beklagten. Demgemäß ging auch das Berufungsgericht davon aus, dass der Arbeitsvertrag des Klägers zur Beklagten aufrecht geblieben war.
Leistungen Dritter können Entgeltcharakter haben, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden oder sich dies aus „sonstigen Umständen“ ergibt (9 ObA 204/90; Schrammel, Entgelt von Dritten, ZAS 2003/10, 57 mwH). Mit seinen Ausführungen, die Beklagte sei als Arbeitgeberin letztlich zur Zahlung des „ungarischen“ Entgelts verpflichtet, weicht der Revisionswerber von den Feststellungen ab. Danach wurde der „ungarische Gehaltsbestandteil“ von der ungarischen Schwestergesellschaft finanziert. Grundlage war ein zwischen der ungarischen Schwestergesellschaft und dem Kläger vereinbarter Geschäftsführervertrag, der wiederum in Umsetzung der zwischen allen Beteiligten getroffenen mündlichen Vereinbarungen abgeschlossen wurde. Leistungen, die einem Dritten nur aus Gelegenheit eines Arbeitsvertrags zufließen, die aber wie hier nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelts sind, stellen zwar Einkommen des Arbeitnehmers dar, das aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs nicht einzubeziehen ist (SZ 63/143). Der Revisionswerber zeigt daher keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042405).
Schlagworte
11 Arbeitsrechtssachen,Textnummer
E94738European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00002.10T.0722.000Im RIS seit
11.09.2010Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012