Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Brigitte I***** M***** S*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei E***** J***** S*****, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Mai 2010, GZ 45 R 216/10p-32, mit dem über Rekurs der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Döbling vom 22. Februar 2010, GZ 10 C 14/09s-26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die gefährdete Partei beantragte den Zuspruch vorläufigen Unterhalts von zuletzt 696,64 EUR ab 29. 5. 2009.
Das Erstgericht verpflichtete den Gegner der gefährdeten Partei mit einstweiliger Verfügung zur Leistung vorläufigen Unterhalts von 110 EUR für die Zeit vom 29. 5. 2009 bis 30 9. 2009 und von 174 EUR ab 1. 10. 2009. Das darüber hinausgehende Begehren wies es ab.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhobenen Rekurs der Klägerin keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die gefährdete Partei einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.
Nach § 402 Abs 4 iVm § 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im vorliegenden Fall die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Zufolge § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs ua in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2 JN (Unterhalt) vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. In diesem Fall kann kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, sondern nur ein Abänderungsantrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs eingebracht werden (RIS-Justiz RS0005912, RS0109623 ua).
Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (6 Ob 232/08y; 2 Ob 18/10a). Der Wert des Entscheidungsgegenstands der zweiten Instanz übersteigt daher hier 30.000 EUR nicht, sodass im Sinne der dargestellten Rechtslage der Revisionsrekurs - ungeachtet seiner Bezeichnung - nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen war.
Ob bzw inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.
Textnummer
E94730European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00080.10P.0722.000Im RIS seit
11.09.2010Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012