Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, und einer weiteren betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei Leo A*****, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 72.070 EUR und 1.122 EUR, je sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. April 2010, GZ 22 R 23/10a, 24/10y-113, womit ua dessen Rekurs gegen das Versteigerungsedikt des Bezirksgerichts Hallein vom 16. Mai 2008, GZ 22 E 11/04w-59, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies am 21. April 2010 den Rekurs des Verpflichteten gegen das Versteigerungsedikt vom 16. Mai 2008 als verspätet zurück und sprach aus, dass insoweit der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit demselben Beschluss gab es dem Rekurs des Verpflichteten, der die Exekutionsrichterin mehrfach erfolglos abgelehnt hatte, gegen den Zuschlagsbeschluss vom 8. Juli 2008 nicht Folge. Ein nach der Höhe des Meistbots zulässiges Überbot war nicht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, der sich nur gegen die Zurückweisung seines Rekurses (und nicht gegen den nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbaren Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung über den Zuschlag) richtet (und sich im Übrigen mit der vom Rekursgericht angenommenen Verspätung nicht befasst), ist unzulässig.
Nach den zitierten Normen ist der dem Verpflichteten am 10. Juli 2008 zugestellte Zuschlagsbeschluss durch die Abweisung seines dagegen gerichteten Rekurses in Rechtskraft erwachsen, da niemand anderer ein Rechtsmittel dagegen erhoben hatte. Damit ist aber jedwede denkbare materielle Beschwer des Verpflichteten durch die Zurückweisung seines Rekurses gegen das Versteigerungsedikt - ganz abgesehen davon, dass es sich dabei als bloße öffentliche Bekanntmachung von nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen nicht um eine anfechtbare Entscheidung handelt (RIS-Justiz RS0041868) - weggefallen (RIS-Justiz RS0041868). Auch wenn das Versteigerungsedikt subsidiär für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers durch Zuschlag Bedeutung haben kann (3 Ob 25/09m = JBl 2009, 793 (Holzner) = immolex 2009/130 (Stibi); Sailer in FS Koziol [2010] 385 [397], je mwN), käme - abgesehen davon, dass der Revisionsrekurswerber keine inhaltlichen Unrichtigkeiten, sondern allein eine unzulässige Entscheidung durch eine befangene Richterin geltend macht - eine Abänderung oder Aufhebung des Edikts jetzt nicht mehr in Frage.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Da kein Zwischenstreit entstand, kommt ein Kostenzuspruch an den Verpflichteten auf keinen Fall in Betracht (RIS-Justiz RS0002189), im Übrigen fiel die Beschwer nicht (iSd § 50 Abs 2 ZPO) erst nach Erhebung des Rechtsmittels weg.
Schlagworte
Exekutionsrecht,ZivilverfahrensrechtTextnummer
E94840European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00114.10A.0804.000Im RIS seit
22.09.2010Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010