Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Gerold B***** und 2. Klara B*****, beide *****, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2010, GZ 5 Nc 15/10p-2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 25. 1. 2010 wurde der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diesen Beschluss am 22. 3. 2010. In ihrer beim Oberlandesgericht Linz am 13. 4. 2010 eingebrachten Eingabe begehrten die Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses. Ein Senat des Oberlandesgerichts Linz wies diese Eingabe in Ansehung des bereits abgeschlossenen Rekursverfahrens zurück. Die Antragsteller reagierten mit der Ablehnung der Mitglieder dieses Senats.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Ablehnungsantrag der Antragsteller mit Beschluss vom 8. 6. 2010 zurück, weil eine pauschale und substanzlose Ablehnung von Richtern ohne Behauptung konkreter Gründe unzulässig sei.
Mit ihrer Eingabe vom 28. 6. 2010 beantragten die Antragsteller die „volle Verfahrenshilfe“ zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. 6. 2010, und erhoben einen Rekurs gegen den genannten Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Der Ablehnungsantrag erfolgte im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Verfahrenshilfe, das bereits mit der Zustellung des bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 16. 3. 2010 rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) beendet worden war. Daran konnte der aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unzulässige und - unbekämpft zurückgewiesene - neuerliche Verfahrenshilfeantrag nichts ändern. Damit war der Ablehnungsantrag jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil der Inhalt der Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben kann und die Antragsteller nicht beschwert sind (1 Ob 211/09z; RIS-Justiz RS0046032). Der nunmehr eingebrachte, noch unerledigte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert die Zurückweisung des Rekurses wegen mangelnder Beschwer der Rechtsmittelwerber keinesfalls, könnte doch auch die Bestellung eines Verfahrenshelfers an der Unzulässigkeit des Rekurses nichts ändern. Zudem kann eine formelle Entscheidung in Fällen wiederholter Verfahrenshilfeanträge ohne jegliche Behauptung einer maßgeblichen Änderung der Sachverhaltsgrundlage unterbleiben, wie der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 211/09z ausführlich dargelegt hat.
Schlagworte
Gruppe: Amtshaftungsrecht,ZivilverfahrensrechtTextnummer
E94839European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00130.10I.0810.000Im RIS seit
19.09.2010Zuletzt aktualisiert am
19.09.2010