Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. DI Erwin S***** und 2. DI Andrea S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner L***** Wasserwerksverein, *****, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Mag. Gerhard Rigler, Dr. Ulrike Grünling-Schopf, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen § 50 WRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Dezember 2009, GZ 12 R 107/09g-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Mai 2009, GZ 24 Nc 10/09s-4, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, der Antragsgegnerin die mit 564,08 EUR (darin enthalten 94,01 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab:
Das Rekursgericht vermeint in seiner Zulassungsbegründung, dass zu den Fragen der Zulässigkeit des Rechtswegs und jener, welche Voraussetzung ein zulässiges Leistungsbegehren nach § 50 Abs 3 WRG und das diesbezügliche Vorbringen erfüllen müssen, um hinreichend bestimmt zu sein, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ohne zu diesen - auch für seine Entscheidung präjudiziellen - Fragen selbst Stellung zu nehmen.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller macht als Zulässigkeitsgrund ausschließlich die Frage der Substantiierung und Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 117 Abs 4 WRG geltend.
Mangels spezifischer sondergesetzlicher Regelungen ist auch in einem außerstreitigen Wasserrechtsverfahren auf die im letztlich anzuwendenden AußStrG normierten Voraussetzungen für Antragsinhalt und Antragsbestimmtheit zurückzugreifen. § 9 AußStrG regelt aber ausdrücklich die Inhaltserfordernisse des Begehrens in diesem Verfahren. Daher bildet die hier konkrete Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042656).
Die Parteien führten bereits seit dem Jahr 2000 das Verfahren zur Aufteilung der Kosten nach §§ 50 Abs 3 bzw 51 WRG vor der Verwaltungsbehörde. Das verwaltungsbehördliche Verfahren führte zu zwei Entscheidungen des VwGH, ohne dass irgendjemand die mangelnde Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands moniert hätte; in seinem Schriftsatz vom 7. 7. 2008 hat der nunmehrige Antragsgegner auch klargestellt, welche zahlenmäßigen Zusprüche er anstrebt. Im gerichtlichen Antrag wurde ausdrückliches Vorbringen zur Höhe des Zuspruchs erstattet, wenn dies auch keinen Eingang in den formalen Antrag gefunden hat. Entgegen den erstmals vom Rekursgericht aufgeworfenen Bedenken ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das vor der Verwaltungsbehörde geführte Verfahren und das nunmehr beantragte nicht iSd § 9 Abs 1 AußStrG hinreichend erkennen lassen sollten, welche Entscheidung aufgrund welchen Sachverhalts angestrebt wird. Zudem kann von einer gesicherten Tatsachengrundlage regelmäßig nicht ausgegangen werden, solange dem Antragsgegner im Verfahren erster Instanz kein rechtliches Gehör - hier etwa zur (Tat-)Frage des Verlaufs des Verwaltungsverfahrens - gewährt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Die Antragsteller sind im Zwischenstreit um die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss unterlegen.
Textnummer
E94690European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00036.10S.0810.000Im RIS seit
08.09.2010Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012