Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Wasserrechtssache des Antragstellers Mag. Nikolaus H*****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde K*****, vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 27.322,42 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Jänner 2010, GZ 2 R 186/09d-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2009, GZ 6 Nc 4/08s-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 1.538,28 EUR (darin enthalten 256,38 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab:
Wie der Oberste Gerichtshof in Fortführung seiner Judikatur zu den Kosten der Entsorgungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Grundwasserverunreinigungen gemäß § 31 WRG (1 Ob 72/97p sowie 1 Ob 15/99h) auch bereits im Geltungsbereich des neuen AußStrG in 1 Ob 147/07k ausgesprochen hat, ist dann, wenn solche Kosten im gerichtlichen Verfahren nach § 117 Abs 4 WRG Verfahrensgegenstand sind, der Bund, in dessen mittelbarer Verwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätig werden (1 Ob 72/97p), als materiell Betroffener passiv legitimiert, wenn die bescheidmäßig zum Ersatz verpflichtete Partei dagegen das Gericht anruft. Dies gilt auch, wenn die Wasserrechtsbehörde nicht selbst Kostenersatz verlangt, sondern dem Verpflichteten stattdessen aufträgt, sie durch Zahlung an einen Dritten, der mit Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG beauftragt wurde, von ihrer Verbindlichkeit (vgl VwGH 83/07/0216) zu befreien.
Davon zu unterscheiden ist der - hier nicht vorliegende - Fall eines Ausspruchs über Entschädigungen, Ersätze oder Beiträge, auf die das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz BGBl Nr 71/ 1959 idgF sinngemäß anzuwenden ist, wonach der durch die Enteignung Begünstigte verpflichtet ist, den Enteigneten nach den Grundsätzen des § 365 ABGB schadlos zu halten, sodass in diesen Verfahren der jeweils Begünstigte - und nicht regelmäßig der Bund - passiv legitimiert ist. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die den Fall der Entschädigung für die Einschränkung von Nutzungsrechten betreffenden Entscheidungen 1 Ob 106/06d sowie 1 Ob 147/07k vermögen daher kein Abweichen des Rekursgerichts von oberstgerichtlicher Judikatur oder divergierender Judikatur und daher auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Auch die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor.
Vielmehr hat es auch weiterhin im Sinne der Entscheidung 1 Ob 15/99h dabei zu bleiben, dass in Verfahren über außerstreitige Wasserrechtssachen, die Kostenersatz iSd § 31 Abs 1 und 3 WRG zum Gegenstand haben, der Bund, der in Betracht kommende Antragsgegner und das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt sind, anstelle der bezeichneten Partei den Bund als Antragsgegner dem Verfahren beizuziehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG.
Textnummer
E94886European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00048.10F.0810.000Im RIS seit
24.09.2010Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010