Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Otmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 5 St 100/10y der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über den Antrag des Hans-Joachim S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 5 Z 3 StPO) vom 28. April 2010, AZ 130 Bl 24/10h, wurde der Antrag des Anzeigers Hans-Joachim S***** auf Fortführung des von der Korruptionsstaatsanwaltschaft am 24. März 2010 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen Dr. Otmar H***** abgewiesen (ON 10).
Hans-Joachim S***** begehrt mit einem von ihm persönlich beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag die Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO, weil er in den Grundrechten der Art 3, 6, 8 und 13 MRK verletzt worden sei.
Der Antrag war gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer möglichen Straftat zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nicht legitimiert ist (vgl RIS-Justiz RS0123644).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E94931European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00065.10P.0811.000Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010