TE OGH 2010/8/17 10Ob44/10h

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16. Jänner 1992 geborenen Antragstellerin S*****, über den Revisionsrekurs des Vaters (Antragsgegners) John B*****, Australien, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. April 2010, AZ 43 R 138/10b, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 2009, GZ 80 PU 68/05x-295, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 16. 1. 1992 geborene S***** ist die Tochter von Shelley S***** und John B*****. Ebenso wie ihre Mutter ist sie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten; ihr Vater ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königsreichs und von Australien. Die Antragstellerin und ihre Mutter haben ihren ständigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, der Vater den seinen in Australien.

Der Vater ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Jugendgerichtshofs Wien vom 22. Dezember 1993 seit 1. 1. 1993 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 3.000 ATS (= 218,02 EUR) für seine Tochter verpflichtet.

Mit Beschluss vom 30. 12. 2009, 80 PU 68/05x-295, erhöhte das Erstgericht die der Antragstellerin gebührenden Unterhaltsbeiträge ab 5. 6. 2000 auf ein monatliches Ausmaß von 484 EUR bis 980 EUR, und zwar - ausgehend von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Vaters - bis 31. 1. 2002 in Höhe des zweifachen und ab 1. 2. 2002 in Höhe des zweieinhalbfachen Durchschnittsbedarfs.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es ging in Anwendung des § 34 AußStrG von einem anrechenbaren monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Antragsgegners von zumindest 3.600 EUR in den Jahren 2000 bis 2002, von zumindest 4.000 EUR in den Jahren 2003 bis Jänner 2007 und von zumindest 4.500 EUR ab Februar 2007 aus und bejahte auf dieser Grundlage die Verpflichtung zur Leistung der im erstgerichtlichen Beschluss festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge. Ausführlich nahm das Rekursgericht darauf Bezug, dass der Antragsgegner seine Mitwirkungspflicht (§ 16 Abs 2 AußStrG) bei der Erhebung der Unterhaltsbemessungsgrundlage verletzt habe. Seine Tochter habe zumindest prima facie den Nachweis eines weit überdurchschnittlichen Einkommens ihres Vaters erbracht; dieser Nachweis sei vom Antragsgegner nicht erschüttert worden. Insgesamt habe das Erstgericht seine Feststellungen auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens getroffen und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen, ergänzt um die oben angeführten Feststellungen zur Einkommenshöhe, der rekursgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt würden.

Die inländische Gerichtsbarkeit sei angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin in Wien nicht zu bezweifeln. Nach Art 1 des Haager Unterhaltsstatutabkommens sei die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Einschätzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch das Rekursgericht auf der Grundlage der vom Erstgericht erzielten Verfahrensergebnisse vorliege.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, „den Beschluss im Umfang der Anfechtung, allenfalls nach Beweiswiederholung bzw -ergänzung und ergänzender Feststellung dahingehend abzuändern, dass das Antragsbegehren zur Gänze vollinhaltlich ab-, in eventu mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen“ werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Feststellungen des Rekursgerichts über das anrechenbare monatliche Einkommen aktenwidrig seien und nicht den Beweisergebnissen entsprächen; richtigerweise wäre die Ersatzfeststellung zu treffen, dass das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners seit dem Jahr 2000 niemals den Betrag von 935 EUR überstiegen habe. Die Antragstellerin habe unrichtige Zahlen über die Unterhaltsbemessungsgrundlage in den Raum gestellt, ohne diese zu beweisen; dennoch hätten sich die Vorinstanzen ohne nähere Prüfung diesen Zahlen angeschlossen. Der Antragsgegner habe seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ordnungsgemäß offengelegt; ihn treffe keine Obliegenheit, die Behauptungen der Antragstellerin zu entkräften. Er habe auch Nachweise vorgelegt, dass er seit längerer Zeit unter anstrengungsinduzierter Anaphylaxie leide, womit eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit der finanziellen Leistungsfähigkeit verbunden sei.

In diesem Vorbringen ist keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG zu erblicken - erst eine solche würde eine Behandlung des Rechtsmittels in der Sache ermöglichen.

Weitgehend spricht der Rechtsmittelwerber (auch unter der Bezeichnung Aktenwidrigkeit) Fragen der Beweiswürdigung an, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof - auch im Außerstreitverfahren - nicht mehr überprüft werden können (RIS-Justiz RS0007236 [T4], RS0043371; Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 4). Das Rekursgericht hat sich mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandergesetzt und auch ausführlich dargelegt, warum der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, muss der Unterhaltspflichtige im Sinne des § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann (10 Ob 65/08v; RIS-Justiz RS0047430, RS0047432). In seinem Revisionsrekurs bestreitet der Antragsgegner zwar die Richtigkeit der Annahmen des Rekursgerichts; eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung der von den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0047430 [T3]) abhängigen Frage, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt oder nicht, wird im Revisionsrekurs aber nicht aufgezeigt.

Auf der dem Rekursgericht zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage bestehen gegen das Ergebnis der Anwendung des § 34 AußStrG (im Zusammenhang mit der Ermittlung der Unterhaltshöhe) keine Bedenken.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich angesichts der von den Tatsacheninstanzen getroffenen ausdrücklichen Feststellungen Fragen der Beweislast nicht mehr stellen (RIS-Justiz RS0039939 [T23, T26, T29]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E94908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0100OB00044.10H.0817.000

Im RIS seit

22.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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