Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1. der Mag. SS und 2. des Dr. AS, beide in W, beide vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien I, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. April 1999, Zl. KUVS-K2-204- 205/4/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern mit Telefax eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 8. Jänner 1999 betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz als verspätet zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass laut dem im Akt erliegenden Rückschein der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am 13. Jänner 1999 zugestellt worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei am 27. Jänner 1999 um 23.35 Uhr mittels Telefax an die Erstinstanz übermittelt worden. Die Behörde habe diese Feststellungen auf den unbedenklichen Akteninhalt gestützt und habe diesen Sachverhalt den Beschwerdeführern schriftlich unter gleichzeitigem Hinweis auf die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer hätten aber von dem ihnen eingeräumten Parteiengehör innerhalb der eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG sei die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe daher am 27. Jänner 1999 geendet. Die Berufung sei am 27. Jänner 1999 um 23.35 Uhr mittels Telefax bei der Erstinstanz eingebracht worden. Gemäß § 13 Abs. 5 AVG würden mittels Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt gelten. Da die Berufung außerhalb der Amtsstunden (nämlich um 23.35 Uhr) mittels Telefax übermittelt worden sei, folge daraus, dass sie erst am 28. Jänner 1999, und somit verspätet, eingebracht worden sei. Die Berufung sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 471/1995 ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 können schriftliche Anbringen - u.a. - mit Telefax eingebracht werden.
Mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG in der zuletzt zitierten Fassung erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0152 m.w.N.), dass eine Behörde nicht rechtswidrig handelt, wenn sie davon ausgeht, dass eine mit Telefax eingebrachte Berufung spätestens am letzten Tag der Frist bis zum Ende der Amtsstunden bei der erstinstanzlichen Behörde hätte eingelangt sein müssen, und eine nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Berufung als verspätet zurückweist. Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, im Fall der Beschwerdeführer, die die maßgebliche Feststellung der Behörde, sie hätten das Rechtsmittel außerhalb der Amtsstunden (um 23.35 Uhr) mittels Telefax übermittelt, nicht in Zweifel ziehen, von dieser Auffassung abzuweichen (vgl. dazu auch das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000).
Der Gerichtshof hat in diesem zuletzt zitierten Erkenntnis auch näher dargelegt, weshalb bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit zwischen der Einbringung eines Anbringens im "herkömmlichen Postweg" und der Einbringung im Wege eines Telefax zu unterscheiden ist, sodass auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0200, mit der anders lautenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26. Juni 2000, B 460/00-7) ausführlich befasst und ist dieser nicht gefolgt. Auf diesen hg. Beschluss wird gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die am 27. Jänner 1999 außerhalb der Amtsstunden (um 23.35 Uhr) mit Telefax eingebrachte Berufung als verspätet eingelangt zurückwies.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Jänner 2001
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020154.X00Im RIS seit
28.03.2001